Art. 6 Abs. 4 GG (»Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft«) ist das einzige Grundrecht des GG, das explizit ein Recht auf positive Leistungen des Staates normiert. Der Autor stellt die erste Monographie über dieses Leistungsgrundrecht vor und setzt an seinem Beispiel die bislang im Hinblick auf die klassischen Freiheitsgrundrechte geführte Diskussion um grundrechtliche Schutz- und Leistungsrechte fort.
Unter umfassender Auswertung von Rechtsprechung und Literatur behandelt Tobias Aubel nicht nur die wesentlichen Probleme des Art. 6 Abs. 4 GG, sondern er geht auch auf allgemeine grundrechtsdogmatische Fragen ein. Er zeigt u. a. die gleichheitsrechtliche Bedeutung des Art. 6 Abs. 4 GG auf und erörtert das Konkurrenzverhältnis zu Art. 3 Abs. 1 GG. Weiterhin wird das übliche dreistufige Prüfungsprogramm auch für die leistungsrechtlichen Grundrechtsfunktionen nutzbar gemacht. Den Inhalt des verfassungsrechtlichen Anspruchs konkretisiert der Autor unter Anwendung der Wesensgehaltgarantie (Art. 19 Abs. 2 GG) und des Untermaßverbots dahingehend, dass v. a. der Gesetzgeber einen Mindeststandard an Mutterschutz zu gewähren habe. Das geltende Mutterschutzrecht entspricht seiner Auffassung nach im Wesentlichen, aber nicht in allen Belangen diesen Anforderungen.
Unter umfassender Auswertung von Rechtsprechung und Literatur behandelt Tobias Aubel nicht nur die wesentlichen Probleme des Art. 6 Abs. 4 GG, sondern er geht auch auf allgemeine grundrechtsdogmatische Fragen ein. Er zeigt u. a. die gleichheitsrechtliche Bedeutung des Art. 6 Abs. 4 GG auf und erörtert das Konkurrenzverhältnis zu Art. 3 Abs. 1 GG. Weiterhin wird das übliche dreistufige Prüfungsprogramm auch für die leistungsrechtlichen Grundrechtsfunktionen nutzbar gemacht. Den Inhalt des verfassungsrechtlichen Anspruchs konkretisiert der Autor unter Anwendung der Wesensgehaltgarantie (Art. 19 Abs. 2 GG) und des Untermaßverbots dahingehend, dass v. a. der Gesetzgeber einen Mindeststandard an Mutterschutz zu gewähren habe. Das geltende Mutterschutzrecht entspricht seiner Auffassung nach im Wesentlichen, aber nicht in allen Belangen diesen Anforderungen.