Bis 1969 stand homosexuelles Verhalten in Deutschland unter Strafe. Auch heute noch finden sich zahlreiche Benachteiligungen homosexueller Menschen und Paare bis hin zum verwehrten Zugangsrecht zur Ehe. Vor diesem Hintergrund untersucht die Arbeit die verfassungsrechtliche Legitimation dieser Schlechterstellung. Dabei klärt sie zunächst grundsätzlich, ob Art. 2 I GG homosexuelle Menschen vor unmittelbarer staatlicher Sanktionierung schützt und inwieweit Art. 3 GG eine Gleichstellungsgarantie mit heterosexuellen Menschen und Paaren enthält. Im Mittelpunkt steht dabei auch die Frage, ob Art. 6 I GG eine Öffnung der Ehe erzwingt, erlaubt oder umgekehrt einer völligen Gleichstellung gerade entgegensteht. Abschließend werden die umfangreichen Folgerungen der herausgearbeiteten verfassungsrechtlichen Vorgaben für das einfache Recht erörtert. Im Ergebnis erweisen sich dabei zahlreiche Normen als verfassungswidrig.