Die in Folge der Corona-Pandemie sowie des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine aufgetretenen multiplen wirtschaftlichen Krisen haben rege Aktivität des Gesetzgebers im Bereich der den Verlustrücktrag betreffenden Bestimmungen verursacht, wobei der Ausschluss des Verlustrücktrags in der Gewerbesteuer unangetastet blieb. Dies nimmt die Arbeit zum Anlass, um die einfachgesetzlichen Möglichkeiten der Berücksichtigung von Verlusten im Wege ihres Rücktrags abzustecken und dabei Querverbindungen zur steuerlichen Gewinnermittlung aufzuzeigen. Der Autor untersucht, ob Beschränkungen des Verlustrücktrags sowie der Ausschluss des Verlustrücktrags in der Gewerbesteuer der gleichheits- und freiheitsrechtlichen Rechtfertigung bedürfen und unter welchen Voraussetzungen diese Rechtfertigung gelingt. Ein besonderes Augenmerk wird dabei auf den Rechtfertigungsgrund der Verfolgung qualifizierter Fiskalzwecke gelegt. Auf Basis der verfassungsrechtlichen Einordnung wird ein Reformvorschlag unter Berücksichtigung haushalterischer Zwänge erarbeitet, welcher auch die Gewerbesteuer einbezieht.
Ausgezeichnet mit dem Klaus Tipke Preis 2023 des Vereins der Kölner Steuerrechtswissenschaft e.V., dem Gerhard-Thoma-Ehrenpreis 2024 des Fachinstituts der Steuerberater e.V. sowie dem WRT-Promotionspreis 2024 der Stiftung WRT.
Ausgezeichnet mit dem Klaus Tipke Preis 2023 des Vereins der Kölner Steuerrechtswissenschaft e.V., dem Gerhard-Thoma-Ehrenpreis 2024 des Fachinstituts der Steuerberater e.V. sowie dem WRT-Promotionspreis 2024 der Stiftung WRT.