Soweit wir uns erinnern können, unterlag der Abschluss eines Versicherungsvertrags durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts dem Versicherungsgesetz. Die Regeln des Gesetzes über das öffentliche Auftragswesen waren daher nicht anwendbar. Daher wurde der Versicherungsvertrag, ein privatrechtlicher Vertrag, als unvereinbar mit dem Gesetz über das öffentliche Auftragswesen angesehen und fiel in die alleinige Zuständigkeit der Gerichte. Die Gesetzgebung änderte dies und führte den Versicherungsvertrag in den öffentlichen Bereich und in den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts ein. Die allmähliche Entwicklung des Systems des öffentlichen Versicherungsauftrags vollzieht sich in einem komplexen und beweglichen rechtlichen Kontext, der sich an der Schnittstelle zwischen dem Gemeinschaftsrecht, dem sich ständig weiterentwickelnden Verwaltungsrecht und dem Versicherungsrecht befindet. Die Komplexität einer solchen Kombination, ja sogar die Widersprüchlichkeit der Vorschriften, ist die Ursache für zahlreiche Schwierigkeiten.
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