Der Vertreter des öffentlichen Interesses kann als besonderer Prozessbeteiligter an verwaltungsgerichtlichen Verfahren auftreten. Die Arbeit geht der grundlegenden Fragestellung nach, ob für diese Einrichtung neben den übrigen Prozessbeteiligten überhaupt Bedarf besteht. Sie analysiert zunächst anhand des Gesetzes die dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht (VBI) zugedachten Aufgaben sowie seine prozessualen Befugnisse. Eng damit verbunden ist eine Untersuchung, was genau unter dem »öffentlichen Interesse « zu verstehen ist. Die Arbeit behandelt die Frage, inwieweit die Institution des VBI eine Besonderheit der VwGO in Abgrenzung zu anderen Prozessarten ist. Außerdem untersucht sie seine Organisation und Arbeitsweise in der Praxis. Abschließend wird diskutiert, ob der VBI tatsächlich seinen durch das Gesetz zugedachten Aufgaben gerecht wird und ob seine Existenz auch heute noch gerechtfertigt ist.
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»Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass dem Autor ein sehr lesenswerter Beitrag zur Vertretung des öffentlichen Interesses als verwaltungsprozessualer Besonderheit gelungen ist, der die dazu vorhandenen Institutionen insbesondere auf Bundes- und vereinzelt auch noch auf Landesebene vertieft in den Blick nimmt und dabei zudem ihre rechtspraktische Bedeutung herausarbeitet, auch und gerade weil VBI und VöI dogmatisch eher wenig ausgeleuchtete Rechtsfiguren der VwGO darstellen.« Anton Meyer, in: Deutsches Verwaltungsblatt, 10/2023