Der Organstreit vor den Verwaltungsgerichten ist gesetzlich nicht geregelt und dogmatisch umstritten. Er beschäftigte lange und intensiv die Verwaltungsprozeßrechtswissenschaft, die sich jedoch 1980 aus der Debatte weitgehend zurückzog. Die Autorin greift in der vorliegenden Arbeit die fortbestehenden Probleme wieder auf. Im Unterschied zu anderen Monographien zum Thema befaßt sie sich erstens mit dem Organstreit im allgemeinen und nicht mit einzelnen Erscheinungsformen (Kommunal-, Hochschul- oder Kammerverfassungsstreit) und erörtert zweitens von einem rechtstheoretischen Standpunkt die für seine dogmatische Erfassung grundlegende Frage: Sind Kompetenzen als solche justitiabel, ohne sie in subjektive öffentliche Rechte, wie sie im Bürger-Staat-Verhältnis existieren, umzudeuten?
Im verwaltungsprozessualen Problemaufriß auf der Basis ausführlicher Analysen von Rechtsprechung und Literatur arbeitet die Autorin die Defizite der herrschenden Interessentheorie heraus, derzufolge einigen sogenannten "Kontrastorganen" Partikularinteressen zukommen, die ihre Kompetenzen zu subjektiven öffentlichen Rechten "aufwerten" und somit klagbar machen sollen. Dieser umstrittenen und mit ungelösten Abgrenzungsschwierigkeiten belasteten Doktrin stellt die Verfasserin eine normtheoretische Deutung von Kompetenzen und subjektiven Rechten als Normsetzungsbefugnisse gegenüber, die deren strukturelle Parallelität und funktionale Komplementarität unterstreicht und als Grundlage für die These der allgemeinen Klagbarkeit von Kompetenzen im Rahmen der VwGO dient, ohne daß dies "Behördenkriege" zur Folge hätte. So läßt sich auch die herausgebildete Rechtsprechung rekonstruieren und ein Gesetzgebungsvorschlag für eine Organfeststellungs- und Organleistungsklage unterbreiten.
Im verwaltungsprozessualen Problemaufriß auf der Basis ausführlicher Analysen von Rechtsprechung und Literatur arbeitet die Autorin die Defizite der herrschenden Interessentheorie heraus, derzufolge einigen sogenannten "Kontrastorganen" Partikularinteressen zukommen, die ihre Kompetenzen zu subjektiven öffentlichen Rechten "aufwerten" und somit klagbar machen sollen. Dieser umstrittenen und mit ungelösten Abgrenzungsschwierigkeiten belasteten Doktrin stellt die Verfasserin eine normtheoretische Deutung von Kompetenzen und subjektiven Rechten als Normsetzungsbefugnisse gegenüber, die deren strukturelle Parallelität und funktionale Komplementarität unterstreicht und als Grundlage für die These der allgemeinen Klagbarkeit von Kompetenzen im Rahmen der VwGO dient, ohne daß dies "Behördenkriege" zur Folge hätte. So läßt sich auch die herausgebildete Rechtsprechung rekonstruieren und ein Gesetzgebungsvorschlag für eine Organfeststellungs- und Organleistungsklage unterbreiten.