Europäisches und nationales Kartellrecht wurden seit Inkrafttreten des Vertrages von Rom nebeneinander angewandt. In jüngerer Zeit jedoch findet sich - etwa im Rahmen der Fusionskontrollverordnung - eine Tendenz zur ausschließlichen Anwendung des Europäischen Kartellrechts dort, wo dieses anwendbar ist.
Nach der Analyse der Rechtsprechung des EuGH werden mögliche Konfliktfälle zwischen nationalem und europäischem Wettbewerbsrecht erörtert und der verbleibende Restbereich nationaler Rechtsanwendung bestimmt. Ergebnis ist, daß im Anwendungsbereich der Art. 85, 86 des Vertrages von Rom und der Fusionskontrollverordnung nationales Recht nur noch ganz ausnahmsweise zur Anwendung kommt.
Die Monographie erörtert nicht nur die dogmatischen Grundlagen der bisherigen und einer sich abzeichnenden neuen Vorrangregel, sondern gibt auch Hinweise, wie in der Praxis argumentiert werden kann, um die Nichtanwendbarkeit nationalen Kartellrechts zu begründen. Sie ist daher von wissenschaftlichem wie auch praktischem Interesse, wenn es um die Grenzen nationaler Rechtsanwendung auf dem Gebiet des Kartellrechts geht.
Nach der Analyse der Rechtsprechung des EuGH werden mögliche Konfliktfälle zwischen nationalem und europäischem Wettbewerbsrecht erörtert und der verbleibende Restbereich nationaler Rechtsanwendung bestimmt. Ergebnis ist, daß im Anwendungsbereich der Art. 85, 86 des Vertrages von Rom und der Fusionskontrollverordnung nationales Recht nur noch ganz ausnahmsweise zur Anwendung kommt.
Die Monographie erörtert nicht nur die dogmatischen Grundlagen der bisherigen und einer sich abzeichnenden neuen Vorrangregel, sondern gibt auch Hinweise, wie in der Praxis argumentiert werden kann, um die Nichtanwendbarkeit nationalen Kartellrechts zu begründen. Sie ist daher von wissenschaftlichem wie auch praktischem Interesse, wenn es um die Grenzen nationaler Rechtsanwendung auf dem Gebiet des Kartellrechts geht.