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Studienarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,7, FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Köln, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Seminararbeit befasst sich mit dem Widerruf bei Hygieneartikeln am Beispiel des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 03.07.2019 (VIII ZR 194/16). Der § 312g BGB setzt die "20. Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher" (hier: Verbraucherrechterichtlinie), welche bei…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,7, FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Köln, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Seminararbeit befasst sich mit dem Widerruf bei Hygieneartikeln am Beispiel des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 03.07.2019 (VIII ZR 194/16). Der § 312g BGB setzt die "20. Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher" (hier: Verbraucherrechterichtlinie), welche bei Vertragsschlüssen ab Juni 2014 gilt, um. Der § 312g II Nr. 1 - 13 BGB im speziellen schränkt das gesetzliche Widerrufsrecht von Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen ein und erläutert die Ausnahmetatbestände, die als solche wortgleich aus der EU-Verbraucherrechterichtlinie übernommen wurden. Der Begriff des Fernabsatzvertrages ist in § 312c I BGB legaldefiniert. In §312g II Nr. 3 BGB ist der Ausnahmetatbestand für Gesundheits- und Hygieneartikel geregelt. Wie auch im BGH-Urteil ist die Frage nach der Definition von Waren, die unter diesen Paragraphen fallen, immer wieder Thema in Gerichtsverhandlungen und Diskussionsgegenstand in der Literatur. Dies liegt unter anderem daran, dass in der Verbraucherrechterichtlinie zwar Beispiele für Waren, die als Hygieneprodukte anzusehen sind oder durch ihre Beschaffenheit aus gesundheitlichen Gründen nach Entfernung der Schutzfolie nicht mehr weiterzuverkaufen wären genannt sind, aber keine Legaldefinition für den Begriff der Versiegelung existiert. Auch bei der Umsetzung der Richtlinie ins BGB wurde dieser Begriff nicht weiter definiert. Es ist allerdings so, dass eine Versiegelung als solche nicht durch explizite Warnhinweise gekennzeichnet sein muss.
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