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Die Arbeit behandelt ein wissenschaftlich weitestgehend unerforschtes Gebiet der StPO. Nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte führt § 126 Abs. 2 Satz 1 StPO dazu, dass ein Untersuchungshaftbefehl insbesondere nach der Anklageerhebung nicht mehr mit der (weiteren) Beschwerde angefochten werden kann, bis das Tatgericht eine eigene Haftentscheidung getroffen hat. Erst diese kann dann mit der Beschwerde angefochten werden. Daher ist die Beschwerde in einen Haftprüfungsantrag an das Tatgericht umzudeuten. Alessa Trunk befasst sich erstmals unter Berücksichtigung des…mehr

Produktbeschreibung
Die Arbeit behandelt ein wissenschaftlich weitestgehend unerforschtes Gebiet der StPO. Nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte führt § 126 Abs. 2 Satz 1 StPO dazu, dass ein Untersuchungshaftbefehl insbesondere nach der Anklageerhebung nicht mehr mit der (weiteren) Beschwerde angefochten werden kann, bis das Tatgericht eine eigene Haftentscheidung getroffen hat. Erst diese kann dann mit der Beschwerde angefochten werden. Daher ist die Beschwerde in einen Haftprüfungsantrag an das Tatgericht umzudeuten. Alessa Trunk befasst sich erstmals unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen und des Rechts auf effektiven Rechtsschutz wissenschaftlich umfassend mit dieser Praxis. Dabei ergeben sich erhebliche rechtliche Defizite in der oberlandesgerichtlichen Praxis. Die Autorin unterbreitet im Ergebnis einen Vorschlag für eine verfassungs- und konventionskonforme Praxis anhand der aktuellen Gesetzeslage sowie einen Vorschlag für eine umfassende Gesetzesänderung.
Hinweis: Dieser Artikel kann nur an eine deutsche Lieferadresse ausgeliefert werden.
Autorenporträt
Alessa Trunk arbeitet als Rechtsanwältin am Düsseldorfer Standort der Kanzlei Pinsent Masons im Bereich Arbeitsrecht und Compliance. Sie studierte Rechtswissenschaften an der Ruhr-Universität Bochum. Das Rechtsreferendariat absolvierte Alessa Trunk beim Landgericht Essen. Im Jahr 2020 wurde sie mit einer Arbeit zum Thema 'Der Zuständigkeitswechsel nach § 126 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung' durch die Juristische Fakultät der Ruhr-Universität Bochum zur Doktorin der Rechte promoviert.