Die kollisionsrechtliche Anerkennung von ausländischen Gesellschaften erfolgt derzeit in Deutschland nach zwei unterschiedlichen Theorien. Gesellschaften, die nach dem Recht eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder dem Recht eines Bundesstaates der USA gegründet wurden, werden von der deutschen Rechtsprechung kollisionsrechtlich nach der sogenannten Gründungstheorie anerkannt. Dagegen findet auf Gesellschaften aus allen anderen Staaten in der deutschen Rechtsprechung gewohnheitsrechtlich bislang weiterhin die Sitztheorie als Kollisionsnorm Anwendung. Die Arbeit untersucht, ob diese Zweiteilung im deutschen Gesellschaftskollisionsrecht auch künftig aufrechterhalten werden darf oder ob Regelungen zur Niederlassungsfreiheit und Nichtdiskriminierung in völkerrechtlichen Verträgen mit Drittstaaten deutsche Gerichte ebenfalls zur Anwendung der Gründungstheorie zwingen.