Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 15, Universität Regensburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Auseinandersetzung mit der Thematik des Zwecks der Ehrenstrafe in ihrem geschichtlichen Wandel steht im Ausgangspunkt vor einem definitorischen Problem: Beide Elemente des Untersuchungsgegenstandes - Ehre und Strafe - sind nicht eindeutig und begrifflich unbeständig. Sie lassen sich für den relevanten Betrachtungszeitraum nicht einheitlich bestimmen. Erst recht gilt dies für die Vermengung beider Bestandteile. Terminologisch werden in der juristischen und historischen Literatur teilweise weite Spektren anwendbarer Sanktionen mit umfangreichen Arsenalen an (Rechts-) Folgen unter den Begriff der "Ehrenstrafen" subsumiert. Andererseits werden nur sehr limitierte Maßnahmen mit detaillierten Voraussetzungen und Folgen unter diesen Begriff gefasst. Vor allem die historische Dynamik der Begrifflichkeiten macht es erforderlich, vorab den Untersuchungsgegenstand der vorliegenden Arbeit festzulegen. Dies geschieht im ersten Abschnitt (I.1.).Sodann werden als theoretische Basis der Darstellung die unterschiedlichen Strafzwecktheorien dargestellt(I.2.). Auch wenn die Ehrenstrafen des antiken Roms, früher germanischer Gesellschaften und des deutschen Mittelalters nicht den Schwerpunkt der vorliegenden Arbeit bilden sollen, so können diese dennoch nicht vollständig ausgeklammert werden. Denn um die mit der Aufklärung einsetzende Entwicklung nachvollziehen zu können, sollten auch die Ursprünge der Ehrenstrafe bekannt sein. Metaphorisch gesprochen ist es nämlich schwer einen Weg zu beschreiben ohne den Ausgangspunkt zu kennen. Folglich finden diese Epochen quasi als "historischer Teil" eines insgesamt historischen Werkes Berücksichtigung (II.). Erst im Anschluss daran werden die Auswirkungen der Aufklärungsphilosophie (III.) und die Entwicklung der Ehrenstrafe im 19. Jahrhundert (IV.) dargestellt. Hierbei werden unterschiedlichste Aspekte berücksichtigt. Denn es existieren keine verbindlichen Quellen, anhand welcher die alleinige Gültigkeit und das Vorherrschen bestimmter Strafzwecke festgelegt werden könnten. Vielmehr müssen aus den Werken einflussreicher Rechtstheoretiker und Philosophen, der Rechtspraxis sowie geltenden Gesetzeswerken Rückschlüsse gezogen werden. Nur dann kann ein einheitliches Bild der geltenden Strafzwecklehre gewonnen werden. Dabei kann schon einmal vorweg genommen werden, dass zwischen den theoretischen Überlegungen und ihren kontemporären Gesetzen meist keine Kongruenz herrschte.
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