Im deutsch-amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag aus dem Jahre 1954 schlummert seit Jahrzehnten eine Vorschrift mit dem Inhalt, dass die wirksam nach dem Recht eines Staates gegründeten Gesellschaften in dem anderen Staat anzuerkennen seien. Erst in neuerer Zeit mehren sich - wohl unter Eindruck der Umwälzungen im europäischen internationalen Gesellschaftsrecht - Stimmen solcher Autoren, die darin eine Verweisungsnorm sehen, und zwar entgegen der bislang in Deutschland herrschenden Praxis, auf das Gründungsrecht. Überraschenderweise hat sich der BGH dieser Auffassung angeschlossen. Ziel der Arbeit ist es, die Frage zu klären, ob der Vertrag mit seiner Bestimmung tatsächlich in dieser Weise zu verstehen ist, wobei insbesondere darauf eingegangen wird, ob und inwieweit Scheingründungen bei uns anerkannt werden müssen. Ergänzend wird aufgezeigt, zu welchen Schwierigkeiten, Ungenauigkeiten und notwendigen Aufspaltungen eine generelle Anknüpfung an das Gründungsrecht führt.