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Der vorliegende Band der Fontes luris Gentium enthalt die Bearbeitung der Recht sprechung deutscher Gerichte in volkerrechtlichen Fragen aus den Jahren 1976-1980; nur in Einzelfallen sind Entscheidungen aus dem Jahre 1975 nachgetragen worden. Die Gesamtreihe der Bearbeitung, die mit den Entscheidungen des deutschen Reichsge richts aus dem Jahre 1879 begonnen wurde, umfaBt jetzt mehr als einhundert Jahre deutscher Rechtsprechung. Die zusammenfassende Bearbeitung der Entscheidungen aus jeweils runf Jahren solI auch in Zukunft beibehalten werden; der Band mit den Entscheidungen aus den Jahren…mehr

Produktbeschreibung
Der vorliegende Band der Fontes luris Gentium enthalt die Bearbeitung der Recht sprechung deutscher Gerichte in volkerrechtlichen Fragen aus den Jahren 1976-1980; nur in Einzelfallen sind Entscheidungen aus dem Jahre 1975 nachgetragen worden. Die Gesamtreihe der Bearbeitung, die mit den Entscheidungen des deutschen Reichsge richts aus dem Jahre 1879 begonnen wurde, umfaBt jetzt mehr als einhundert Jahre deutscher Rechtsprechung. Die zusammenfassende Bearbeitung der Entscheidungen aus jeweils runf Jahren solI auch in Zukunft beibehalten werden; der Band mit den Entscheidungen aus den Jahren 1981-1985 befindet sich bereits in der laufenden Bear beitung. Das System der Darstellung (Teil I: Analytisches und systematisches Repertorium; Teil II: Ausziige aus den Entscheidungen) ist in der bisherigen Form beibehalten wor den, d. h. der Inhalt der deutschen Leitsatze wird soweit wie moglich in kurzen Satzen oder stichwortartig in englischer und franzosischer Sprache wiedergegeben, urn dem auslandischen Benutzer die Auswertung zu erleichtern. Die Auswahl der Gerichtsentscheidungen ist nicht auf die Auswertung nur der hochstrichterlichen Rechtsprechung beschrankt. Wiederum muBte aber auf eine er schopfende Wiedergabe aller Entscheidungen und insbesondere derjenigen verzichtet werden, die nur einen geringen Bezug zum Volkerrecht haben. Die Auswahl ist dabei nicht danach getroffen worden, ob eine Entscheidung in jedem Fall rechtlich unangreif bare Aussagen enthalt, sondern danach, ob und inwieweit der entschiedenen Rechts frage grundsatzliche Bedeutung rur die Handhabung des Volkerrechts durch deutsche Gerichte zukommt.
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