Nach wie vor beschäftigt die Aufarbeitung der Epoche von Nationalsozialismus und Faschismus auch die Rechtswissenschaft. Ein bisher wenig beachtetes Forschungsfeld ist dabei der direkte Vergleich der Gesetzgebungsarbeiten Deutschlands und Italiens. Dieser Vergleich erscheint besonders lohnend, da im Jahr 1937 die Arbeitsgemeinschaft für die deutsch-italienischen Rechtsbeziehungen gegründet wurde, zu deren Aufgaben auch die gegenseitige Unterrichtung über den Stand der gesetzgeberischen Maßnahmen gehörte. Gerade im Hinblick auf den 1942 erlassenen Codice Civile Italiens drängt sich daher die Frage auf, inwiefern eine gegenseitige Beeinflussung der politisch verbundenen Länder stattgefunden hat. Der Verfasser hat mit Schwerpunkten im Familien- und Erbrecht konkrete Normen beider Länder gegenübergestellt. Zur Erläuterung der Normen werden Gesetzesbegründungen sowie zeitgenössische Kommentierungen herangezogen. Die Aufnahme im jeweils anderen der untersuchten Länder wird insbesondereanhand der Aussagen in zeitgenössischen Rechtszeitschriften sowie von Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft dargestellt.