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In Deutschland wurde im Rahmen des am 15.12.2004 verabschiedeten Bilanzkontrollgesetzes (BilKoG) ein zweistufiges Enforcement-Verfahren eingeführt. Dieses nahm 2005 seine Arbeit auf und besteht aus der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) auf der ersten Stufe sowie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf der zweiten Stufe. Seit Aufnahme ihrer Arbeit ist der DPR aufgefallen, dass zahlreiche deutsche Kapitalgesellschaften Schwierigkeiten mit der Aufstellung der Kapitalflussrechnung haben, welche als ( ) zahlungsstromorientierte Rechnung ( ) wertvolle…mehr

Produktbeschreibung
In Deutschland wurde im Rahmen des am 15.12.2004 verabschiedeten Bilanzkontrollgesetzes (BilKoG) ein zweistufiges Enforcement-Verfahren eingeführt. Dieses nahm 2005 seine Arbeit auf und besteht aus der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) auf der ersten Stufe sowie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf der zweiten Stufe.
Seit Aufnahme ihrer Arbeit ist der DPR aufgefallen, dass zahlreiche deutsche Kapitalgesellschaften Schwierigkeiten mit der Aufstellung der Kapitalflussrechnung haben, welche als ( ) zahlungsstromorientierte Rechnung ( ) wertvolle Informationen zur Darstellung und Beurteilung der Finanzlage des Unternehmens enthält. Daher legt die DPR ihr Augenmerk mittlerweile intensiv auf diesen nach
297 Abs. 1 Satz 1 HGB zwingenden Bestandteil des Konzernabschlusses börsennotierter Kapitalgesellschaften.
Aktuell besteht Klärungsbedarf bezüglich der Frage, wie Veränderungen des Planvermögens in der Kapitalflussrechnung abzubilden sind. Laut Zimmermann et al. gibt es hinsichtlich dieses Aspektes einen Dissens zwischen dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer und dem deutschen Enforcement. Während das IDW (Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V.) ein Wahlrecht für die Klassifizierung dieser Cashflows empfiehlt, wolle die DPR lediglich eine Zuordnung zu den Cashflows aus betrieblichen Tätigkeiten zulassen. Da ein solches Vorgehen über die Legitimation der DPR hinausginge, relativiert Axel Berger die Aussagen von Zimmermann et al. und sagt, dass ( ) die DPR ihrem Rollenverständnis als Enforcer entsprechend - und eben nicht als Standardsetzer - ( ) bezüglich des Ausweises von Veränderungen des Planvermögens keine Fehler feststellen würde.
Im Rahmen der folgenden Studie soll nun herausgearbeitet werden, inwieweit die DPR tatsächlich im Rahmen der Prüfung von Kapitalflussrechnungen über ihre Legitimation hinausgeht. Dafür werden empirische Untersuchungen durchgeführt, in denen die Fehlermitteilungen der DPR zur Kapitalflussrechnung zu analysieren sind. Anschließend wird durch eine nähere Betrachtung der veröffentlichten Enforcement-Entscheidungen durch die European Enforcers Co-ordination Sessions (EECS) erörtert, inwieweit die deutschen Enforcement-Entscheidungen von DPR und BaFin Eingang in die europäische Enforcement-Diskussion finden.
Hinweis: Dieser Artikel kann nur an eine deutsche Lieferadresse ausgeliefert werden.
Autorenporträt
Henning Schnack, B.Sc., wurde 1989 in Hannover geboren. Sein Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Georg-August-Universität Göttingen schloss der Autor im Jahre 2012 mit dem akademischen Grad der Bachelor of Science erfolgreich ab. Bereits während des Studiums sammelte die Autorin umfassende praktische Erfahrungen in der Wirtschaftsprüfungs-Branche. Mittlerweile steht er kurz vor dem Abschluss des konsekutiven Master-Studiengangs in Finanzen, Rechnungswesen und Steuern.