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Das Sachenrecht von den Profis mit der jahrzehntelangen Unterrichtserfahrung als Repetitoren! Nur wer in Kenntnis der Prüfungsanforderungen sein Programm erstellt, weiß, worauf es in der Klausur ankommt. Zivilrecht besteht, öffentliches Recht vergeht! Dies gilt besonders für das Sachenrecht. Die klassischen Fälle muss man kennen. So sind der Besitzschutz, §§ 858 ff. BGB und § 1007 BGB, die Übereignung nach §§ 929 ff. BGB (insbesondere die Sicherungsübereignung und der gutgläubige Erwerb), das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, §§ 985 ff. BGB immer dankbar für eine Klausur oder Hausarbeit. Denken…mehr

Produktbeschreibung
Das Sachenrecht von den Profis mit der jahrzehntelangen Unterrichtserfahrung als Repetitoren! Nur wer in Kenntnis der Prüfungsanforderungen sein Programm erstellt, weiß, worauf es in der Klausur ankommt. Zivilrecht besteht, öffentliches Recht vergeht! Dies gilt besonders für das Sachenrecht. Die klassischen Fälle muss man kennen. So sind der Besitzschutz, §§ 858 ff. BGB und § 1007 BGB, die Übereignung nach §§ 929 ff. BGB (insbesondere die Sicherungsübereignung und der gutgläubige Erwerb), das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, §§ 985 ff. BGB immer dankbar für eine Klausur oder Hausarbeit. Denken Sie frühzeitig an den Ersteller und Korrektor und überzeugen Sie ihn durch Ihre systematische Fallbearbeitung. Abstrakte Erörterungen bringen für ihre Klausur und Hausarbeit wenig. So sind auch ehemalige Kursteilnehmer inzwischen Professoren im Zivilrecht. Durch die ständige Diskussion mit unseren Kursteilnehmern wissen wir auch, wo es "hakt. Die Fallsammlung ist verständlich und knapp gehalten. Die Einordnung bietet einen Überblick über den jeweiligen Schwerpunkt des Falles. Die Gliederung ermöglicht die exakte Einordnung der Probleme in der Lösung. Die Lösung ist Formulierungsvorschlag für Ihre Klausur. Mit der Fallsammlung lernen Sie anwendungsspezifisch. Vereinfachen Sie sich auf diese Art das Sachenrecht.Inhalt:Besitzschutz, §§ 1007, 858 ff. BGBÜbereignung beweglicher Sachen, § 929 ff. BGBEigentümer-Besitzerverhältnis, § 985 ff. BGB u.a.