Studienarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Philosophie - Philosophie des 17. und 18. Jahrhunderts, Note: 1.0, FernUniversität Hagen (Kultur), Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Arbeit arbeitet zunächst die Argumente heraus, mit denen Hobbes seine Handlungstheorie begründet und aus der er die Konzeption des Naturzustands ableitet. Genauer soll es um die Frage gehen, wie sich Hobbes¿ anthropologische Konzeption auf Handlungsfreiheit, Willensbildung und Moral auswirken und ob daraus seine Bestimmung des Naturzustandes notwendig folgt, oder ob bei der Ableitung argumentative Schwierigkeiten auftreten. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Frage eingegangen, ob Hobbes Menschenbild tatsächlich so pessimistisch ist, wie es auf den ersten Blick erscheint. Es folgt eine nähere Betrachtung der im Naturzustand geltenden Gesetze und der Voraussetzungen für einen Vertragsschluss zu dessen Überwindung. Auf die wissenschaftstheoretischen Elemente des ¿Leviathan¿ wird dabei nur dort Bezug genommen, wo sie die Frage nach Gestalt und Wirkmächtigkeit der Vernunft betreffen und somit zum Menschenbild unmittelbar beitragen. Im Gegensatz zu den politischen Philosophien der Antike und des Mittelalters beruht die Staatsphilosophie Thomas Hobbes¿, die er im ¿Leviathan¿ darlegt, nicht auf einer objektiven Morallehre oder theologischen Prinzipien, sondern auf einer introspektiv und empirisch ermittelten anthropologischen Handlungstheorie. Hobbes¿ bloß-naturalistisches Menschenbild zeichnet den Menschen als ein leidenschaftsgetriebenes und furchtsames Wesen, dessen Wort nicht zu trauen ist und dessen Handlungen Ausdruck eines neigungsbestimmten Willens sind. Diese natürlichen Eigenschaften des Menschen, den Hobbes nur durch Vernunftbegabung und eine Leidenschaft zur Neugier vom Tier abgrenzt, bestimmen das Leben im Naturzustand, als einem vorgesellschaftlichen und im positivistischen Sinne rechtsfreien Raum. Dort sind Naturrecht und Naturgesetz die einzig gültigen Regeln des Zusammenlebens, die dem Menschen ständiges Misstrauen gegenüber seinen Mitmenschen und ein aggressives Machtstreben aus Gründen des Selbstschutzes gebieten. Da im Naturzustand weder ein (vom Menschen angestrebtes) angenehmes und sicheres Leben möglich ist, noch kulturelle Entwicklung stattfinden kann, muss er unter Aufgabe des Rechts auf individuelle Gewaltausübung zugunsten eines Staatswesens überwunden werden.
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