Studienarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 12, Universität Hamburg (Fakultät für Rechtswissenschaft), Sprache: Deutsch, Abstract: Die Arbeit behandelt Rechtsfragen im Hinblick auf die Ablieferung des Transportguts im (deutschen) Seehandelsrecht, mit der der Obhutszeitraum endet, in dem der Verfrachter gemäß §498 HGB bzw. der Frachtführer gemäß §425 HGB für das Beförderungsgut verantwortlich ist. Besondere Berücksichtigung findet dabei die Frage, ob die Rechtsprechung des BGH zur Haftung nach §7 StVG (Urteil des BGH vom 08. Dezember 2015 - VI ZR 139/15) für die seehandelsrechtliche Rechtslage zum Ende des Obhutszeitraums von Bedeutung ist bzw. welche Unterschiede zur Rechtslage nach dem StVG bestehen.Im Rahmen eines Stückgutfrachtvertrags (§481 ff. HGB) verpflichtet sich der Verfrachter das Gut mit einem Schiff über See zum Bestimmungsort zu befördern und dort dem Empfänger abzuliefern (vgl. §481 Abs. 1). Ähnliches gilt mit einzelnen Besonderheiten auch für den Reisefrachtvertrag (§527 Abs. 1 S. 1 HGB). Zum Zwecke der vertragsgemäßen Beförderung übernimmt der Verfrachter das Transportgut, d.h. er erwirbt in aller Regel unmittelbaren oder mittelbaren Besitz. Die Beförderung endet regelmäßig durch die Ablieferung des Transportguts an den im Frachtvertrag bestimmten Empfänger. Zwischen der Übernahme zur Beförderung und der Ablieferung des Gutes befindet sich das Gut in der Obhut des Verfrachters. Während dieses Obhutszeitraums haftet der Verfrachter gem. §498 Abs. 1 HGB für Schäden, die durch Verlust oder Beschädigung des Gutes entstehen, sofern ihn ein Verschulden trifft, das allerdings vom Gesetz vermutet und daher vom Verfrachter zu widerlegen ist. Eine mit §498 Abs. 1 HGB nahezu inhaltsgleiche, den Obhutszeitraum des Frachtführers betreffende Regelung im Kontext des allgemeinen Transportrechts findet sich in §425 Abs. 1 HGB, sodass im Folgenden auch auf die umfangreiche Literatur zu den §§407 ff. HGB zurückgegriffen wird. Verursacht der Verfrachter einen Schaden außerhalb des Obhutszeitraums, der in keinem unmittelbaren Zusammenhang zur Beförderung steht (z.B. durch Stellung eines verschmutzten Containers), haftet der Verfrachter nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen.
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