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Im Rahmen der juristischen Methodenlehre wird die Auslegung des Gesetzes anhand seines Zweckes gelehrt und bei der Fallbearbeitung genutzt, obgleich es keine verbindlichen Regeln zur Bestimmung des Gesetzeszweckes gibt. Die Arbeit geht mittels einer empirisch-deskriptiven Analyse der Frage nach, ob es in der Rechtsprechungspraxis ein erkennbares System zur Zweckermittlung gibt. Dazu wurden 151 Entscheidungsbegründungen des BGH in Zivilsachen, in denen sich der BGH ausdrücklich mit dem Gesetzeszweck befasst, inhaltsanalytisch ausgewertet, um herauszufinden, was der BGH als Grundlage seiner…mehr

Produktbeschreibung
Im Rahmen der juristischen Methodenlehre wird die Auslegung des Gesetzes anhand seines Zweckes gelehrt und bei der Fallbearbeitung genutzt, obgleich es keine verbindlichen Regeln zur Bestimmung des Gesetzeszweckes gibt. Die Arbeit geht mittels einer empirisch-deskriptiven Analyse der Frage nach, ob es in der Rechtsprechungspraxis ein erkennbares System zur Zweckermittlung gibt. Dazu wurden 151 Entscheidungsbegründungen des BGH in Zivilsachen, in denen sich der BGH ausdrücklich mit dem Gesetzeszweck befasst, inhaltsanalytisch ausgewertet, um herauszufinden, was der BGH als Grundlage seiner Ermittlung des Gesetzeszwecks angibt. Die auszuwertenden Entscheidungen wurden anhand benannter Kriterien ausgewählt und unter Nutzung der BGHZ-CD-ROM des Carl Heymans Verlages als Retrieval-Instrument gefunden. Die Ergebnisse werden anhand von Kreuztabellen und Diagrammen dargestellt und teilweise weiter besprochen. Das Ergebnis ist, dass die Gesetzeszwecke nicht anhand eines erkennbaren Systems ermittelt werden. Vielmehr werden alle erdenklichen Quellen für die Findung des Gesetzeszweckes konsultiert und genutzt, nicht stets zunächst die eine und sodann - bei deren Unergiebigkeit - die andere. Erkennbar ist jedoch eine gewisse Häufigkeit der Nutzung der Quellen: Vorrangig nimmt der BGH Bezug auf Gesetzesmaterialien und Rechtsprechung, selten auf die Literatur. Kaum Bezug genommen wird auf die Geschichte der auszulegenden Norm oder ihre Systematik. In knapp einem Viertel der Entscheidungsbegründungen wird überhaupt nicht mitgeteilt, wie der Zweck ermittelt wurde. Eine argumentative Auseinandersetzung mit verschiedenen in Betracht kommenden Zwecken nimmt der BGH grundsätzlich nicht vor.
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