Diese Arbeit analysiert das rechtliche Schicksal einer Schieds- oder Gerichtsstandsvereinbarung bei Abtretung der dieser Vereinbarung zugrundeliegenden Forderung. Die Arbeit zeigt auf, dass die diesbezüglich vorherrschende Ansicht, die prozessuale Vereinbarung ginge als Eigenschaft der materiellen Forderung automatisch mit dieser auf den Zessionar über, dogmatisch nicht haltbar ist, da die Wirksamkeit der prozessualen Vereinbarung nicht vom Bestehen der Forderung abhängt. Der Zessionar kann jedoch gleichwohl - unabhängig vom Bestehen der Forderung - über eine Gesamtanalogie nach
398 ff. BGB an eine prozessuale Vereinbarung der bisherigen Parteien gebunden werden, da er in deren Rechtsverhältnis (einschließlich der hieran geknüpften prozessualen Vereinbarung) eintritt.
398 ff. BGB an eine prozessuale Vereinbarung der bisherigen Parteien gebunden werden, da er in deren Rechtsverhältnis (einschließlich der hieran geknüpften prozessualen Vereinbarung) eintritt.