Nachdem die Dogmatik planerischer Abwägung gemäß
1 Abs. 7 BauGB weitgehend in Rechtsprechung und Lehre entwickelt wurde, hat das am 20.7.2004 in Kraft getretene Europarechtsanpassungsgesetz Bau mit
2 Abs. 3 BauGB eine Norm eingeführt, nach der das "Abwägungsmaterial (...) zu ermitteln und zu bewerten" ist. Im Anschluss an die Darstellung der traditionellen Abwägungsdogmatik beleuchtet die Studie Einfluss und Verfassungsmäßigkeit des
2 Abs. 3 BauGB einschließlich seiner Bezüge zum Planerhaltungsrecht. Einen gesonderten Teil nimmt die Bedeutung des EAG Bau für den Umweltschutz in der Abwägung einschließlich ihres Verhältnisses zur Umweltprüfung ein. Damit soll die Abhandlung auch einen Beitrag zur künftigen Umsetzung europäischer Umweltschutzrichtlinien in nationales Planungsrecht leisten.
1 Abs. 7 BauGB weitgehend in Rechtsprechung und Lehre entwickelt wurde, hat das am 20.7.2004 in Kraft getretene Europarechtsanpassungsgesetz Bau mit
2 Abs. 3 BauGB eine Norm eingeführt, nach der das "Abwägungsmaterial (...) zu ermitteln und zu bewerten" ist. Im Anschluss an die Darstellung der traditionellen Abwägungsdogmatik beleuchtet die Studie Einfluss und Verfassungsmäßigkeit des
2 Abs. 3 BauGB einschließlich seiner Bezüge zum Planerhaltungsrecht. Einen gesonderten Teil nimmt die Bedeutung des EAG Bau für den Umweltschutz in der Abwägung einschließlich ihres Verhältnisses zur Umweltprüfung ein. Damit soll die Abhandlung auch einen Beitrag zur künftigen Umsetzung europäischer Umweltschutzrichtlinien in nationales Planungsrecht leisten.