Gegenstand der Arbeit ist die Regelung des
35 Abs. 3 S. 2 Halbsatz 2 BauGB, die eine Abschichtung der raumordnerischen Abwägung im Rahmen von Zielfestlegungen auf die Ebene der Vorhabenzulassung nach
35 BauGB vorsieht. Den Schwerpunkt bildete dabei die Frage, ob und inwiefern die Reichweite dieser gesetzlich vorgesehenen Abschichtungswirkung beschränkt ist und welche Auswirkungen dies für die Genehmigungspraxis von Windenergievorhaben hat. Ebenfalls wurde die Möglichkeit rechtsmissbräuchlichen Verhaltens im Zusammenhang mit der
Regelung des
35 Abs. 3 S. 2 Halbsatz 2 BauGB untersucht.
35 Abs. 3 S. 2 Halbsatz 2 BauGB, die eine Abschichtung der raumordnerischen Abwägung im Rahmen von Zielfestlegungen auf die Ebene der Vorhabenzulassung nach
35 BauGB vorsieht. Den Schwerpunkt bildete dabei die Frage, ob und inwiefern die Reichweite dieser gesetzlich vorgesehenen Abschichtungswirkung beschränkt ist und welche Auswirkungen dies für die Genehmigungspraxis von Windenergievorhaben hat. Ebenfalls wurde die Möglichkeit rechtsmissbräuchlichen Verhaltens im Zusammenhang mit der
Regelung des
35 Abs. 3 S. 2 Halbsatz 2 BauGB untersucht.