Durch die Neuregelung der §§ 208 ff. InsO sollte die erforderliche gesetzliche Grundlage für die Abwicklung masseunzulänglicher Verfahren geschaffen werden. Der Gesetzgeber hatte erkannt, dass die Abweisung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. der Verfahrensabbruch nach Eröffnung zu einer erheblichen Gefährdung des Geschäftsverkehrs führen kann. Trotz des gesetzgeberischen Ziels einer umfassenden Regelung sind - insbesondere durch die unbestimmte Formulierung von § 208 InsO hinsichtlich des Fortbestands der Verwaltungs- und Verwertungspflicht des Verwalters - jedoch wesentliche Fragen der Abwicklung des masseunzulänglichen Verfahrens ungeklärt geblieben. Mit der vorliegenden Arbeit sollen diese Unsicherheiten und offenen Punkte der gesetzlichen Regelung aufgegriffen und hierfür Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt werden.