Mit der Einführung des aktienrechtlichen Klagezulassungsverfahrens durch das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) hat die actio pro socio in § 148 AktG erstmals eine ausführliche gesetzliche Regelung erfahren, im Aktienrecht bislang indes kaum Bedeutung erlangt. Ganz im Gegensatz dazu steht die praktische Relevanz der actio pro socio im Personengesellschafts- und GmbH-Recht. Rechtliche Grundlagen und prozessuale Einzelheiten des Klagerechts sind dort allerdings bis heute höchst umstritten. Angesichts der detaillierten Regelung des Klagezulassungsverfahrens widmet sich die Arbeit der Frage, inwieweit die Regelungen des § 148 AktG auf das Personengesellschafts- und GmbH-Recht übertragen und damit für die Fortentwicklung der actio pro socio als einem allgemeinen Institut des Verbandsrechts fruchtbar gemacht werden können.
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