Allgemeine Geschäftsbedingungen prägen in vielen Wirtschaftszweigen, insbesondere in der Kredit- und Versicherungswirtschaft, die Vertragsbeziehungen zum Kunden. Sollen AGB geändert und in bestehende Verträge einbezogen werden, etwa weil sich die Rechtslage geändert hat, liegen die Probleme des Verwenders auf der Hand: Nach 305 BGB müßte er mit jedem Kunden einen Änderungsvertrag schließen. Um dieses Massenphänomen praktikabel zu machen, hat die Vertragspraxis Klauseln entwickelt, die die vereinfachte Einbeziehung von geänderten AGB zum Gegenstand haben.
Änderungsklauseln müssen sich ihrerseits an den Maßstäben des AGB-Gesetzes messen lassen. Diese Prüfung ist Schwerpunkt der Arbeit. Einige Wirtschaftszweige werden in dieser Hinsicht privilegiert, da ihnen gesetzliche oder untergesetzliche Instrumentarien zur Änderung von Vertragsklauseln zur Verfügung stehen. Ein weiterer Teil der Arbeit untersucht die Rechtfertigung dieser Privilegierung.
Änderungsklauseln müssen sich ihrerseits an den Maßstäben des AGB-Gesetzes messen lassen. Diese Prüfung ist Schwerpunkt der Arbeit. Einige Wirtschaftszweige werden in dieser Hinsicht privilegiert, da ihnen gesetzliche oder untergesetzliche Instrumentarien zur Änderung von Vertragsklauseln zur Verfügung stehen. Ein weiterer Teil der Arbeit untersucht die Rechtfertigung dieser Privilegierung.