Der Geschäftsverteilungsplan dient neben der Steuerung des bei einem Gericht anfallenden Arbeitsaufkommens im Wesentlichen der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des gesetzlichen Richters. Zur Vermeidung einzelfallbezogener Richterzuweisung ist der Geschäftsverteilungsplan an einem Höchstmaß an Vorausbestimmtheit und formaler Strenge auszurichten. Dem widerstreitet auf tatsächlicher Ebene das Bestreben nach einem möglichst reibungslosen und effizienten Ablauf der Justiz. Dieses beruht nicht nur auf praktischen Bedürfnissen, sondern in Gestalt des Beschleunigungsgebots und der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege auf Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips.
Die Änderungsbefugnis für die Jahresgeschäftsverteilung nach § 21e Abs. 3 GVG eröffnet die Möglichkeit, den Widerstreit zwischen formaler Strenge und praktischen Anpassungsbedürfnissen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Die Arbeit zeigt Möglichkeiten und Grenzen dieses Anpassungsinstruments in der Praxis.
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Die Änderungsbefugnis für die Jahresgeschäftsverteilung nach § 21e Abs. 3 GVG eröffnet die Möglichkeit, den Widerstreit zwischen formaler Strenge und praktischen Anpassungsbedürfnissen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Die Arbeit zeigt Möglichkeiten und Grenzen dieses Anpassungsinstruments in der Praxis.
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