Das Verbot der Überschreitung der ursprünglichen Offenbarung soll vermeiden, dass der Anmelder spätere Erkenntnisse in seine Anmeldung einfügt und diese auf den Anmeldetag rückdatiert. So gerechtfertigt ein auch mit Nichtigkeitssanktion abgesichertes Verbot der Offenbarungsüberschreitung auch erscheinen mag, es bringt eine erhebliche Rechtsunsicherheit für alle Patentinhaber mit sich, deren Patente gegenüber der ursprünglich eingereichten Fassung abgeändert wurden. Die harsche Konsequenz des Totalverlusts des Patents sowie der Umstand, dass die genannten Komplikationen nach der Erteilung nur schwer behoben werden können, erfordert es, dieses Kriterium auch in allgemein vorhersehbarer Weise zu definieren, also festzulegen, ob eine spätere Formulierung noch innerhalb dessen liegt, was ursprünglich offenbart war. Auch wenn es nicht überrascht, dass die Patentämter und Gerichte diese Beurteilung praktisch »dem Einzelfall« vorbehalten, ist es dennoch erstaunlich, welche unterschiedlichen theoretischen Zugänge zu dieser Frage bestehen.
Gerade in der Praxis des Europäischen Patentamts hat sich ein relativ strenger und textbasierter Ansatz herausgebildet, der eine effektive Anfechtung aus formalistischen Gründen begünstigt. Wie sich aber gerade beim Problem der Abstraktion durch Streichung von Merkmalen, des Disclaimers oder im Falle der »giftigen Teilanmeldungen« zeigt, mangelt es dieser Methodik an Konsistenz im Einzelfall. Eine einfache formal und ohne allzu große Fachkenntnisse vollziehbare, strenge aber gleichzeitig logisch konsistente Dogmatik wird damit nicht erreicht. Irrt sich nun der Anmelder im Laufe des Anmeldeverfahrens zu einer patentierbaren Anspruchsfassung empor, fehlt es nicht an Stolpersteinen für den Anmelder.
Diese Arbeit würdigt aber nicht nur kritisch den derzeitigen Stand, sondern bietet auch Ansatzpunkte zur Lösung von Fällen, in denen ein Anmelder eine patentierbare Erfindung offenbart, sein Patent aber ausschließlich aufgrund missglückter Änderungen ihren patentrechtlichen Schutz verliert. Insbesondere soll eine Möglichkeit aufgezeigt werden, der »unentrinnbaren Falle« zu entkommen, wobei gleichzeitig den Interessen der Allgemeinheit und des Patentinhabers Rechnung getragen wird.
Gerade in der Praxis des Europäischen Patentamts hat sich ein relativ strenger und textbasierter Ansatz herausgebildet, der eine effektive Anfechtung aus formalistischen Gründen begünstigt. Wie sich aber gerade beim Problem der Abstraktion durch Streichung von Merkmalen, des Disclaimers oder im Falle der »giftigen Teilanmeldungen« zeigt, mangelt es dieser Methodik an Konsistenz im Einzelfall. Eine einfache formal und ohne allzu große Fachkenntnisse vollziehbare, strenge aber gleichzeitig logisch konsistente Dogmatik wird damit nicht erreicht. Irrt sich nun der Anmelder im Laufe des Anmeldeverfahrens zu einer patentierbaren Anspruchsfassung empor, fehlt es nicht an Stolpersteinen für den Anmelder.
Diese Arbeit würdigt aber nicht nur kritisch den derzeitigen Stand, sondern bietet auch Ansatzpunkte zur Lösung von Fällen, in denen ein Anmelder eine patentierbare Erfindung offenbart, sein Patent aber ausschließlich aufgrund missglückter Änderungen ihren patentrechtlichen Schutz verliert. Insbesondere soll eine Möglichkeit aufgezeigt werden, der »unentrinnbaren Falle« zu entkommen, wobei gleichzeitig den Interessen der Allgemeinheit und des Patentinhabers Rechnung getragen wird.