Die auf der Hauptversammlung der Bayer AG im Jahr 2019 verweigerte Entlastung gegenüber dem gesamten Vorstand sorgte für einen medialen Aufschrei. Nachdem der Schall verklungen war, stellte sich jedoch die Frage welche Konsequenzen diese Entlastungsverweigerung nach sich zieht. Die Antwort ist kurz: Keine!
Die Arbeit geht der Frage nach, ob die aktienrechtliche Entlastung ihre Funktion als Aktionärskontrollmittel erfüllt und ob sie Reformbedarf aufweist. Nach fünf nicht klassisch, sondern nach geltender Rechtslage und Reformüberlegungen gegliederten Kapiteln stellt der Bearbeiter einen Reformvorschlag vor. Weil eine Entlastungsverweigerung mit tatsächlicher Warnfunktion ein sinnvolles Werkzeug in der Hand von Aktionären sein könnte, bietet sich eine Reform der Rechtsfolgen der Entlastungsverweigerung an. Diese sollte dadurch erfolgen, dass die erste Entlastungsverweigerung zunächst konsequenzlos bleibt, eine zweite Entlastungsverweigerung jedoch abberufende Wirkung zur Folge hat.
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Die Arbeit geht der Frage nach, ob die aktienrechtliche Entlastung ihre Funktion als Aktionärskontrollmittel erfüllt und ob sie Reformbedarf aufweist. Nach fünf nicht klassisch, sondern nach geltender Rechtslage und Reformüberlegungen gegliederten Kapiteln stellt der Bearbeiter einen Reformvorschlag vor. Weil eine Entlastungsverweigerung mit tatsächlicher Warnfunktion ein sinnvolles Werkzeug in der Hand von Aktionären sein könnte, bietet sich eine Reform der Rechtsfolgen der Entlastungsverweigerung an. Diese sollte dadurch erfolgen, dass die erste Entlastungsverweigerung zunächst konsequenzlos bleibt, eine zweite Entlastungsverweigerung jedoch abberufende Wirkung zur Folge hat.
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