Die Arbeit untersucht den Einfluss zeitgeschichtlicher Ereignisse, wie der Verjährungsdebatte der 1960er Jahre, auf die Rechtsprechung zur Teilnahme an Mord und Totschlag und deren heutige Auswirkung. Wäre der BGH etwa nach Einführung der Unverjährbarkeit des Mordes der Qualifikationsthese gefolgt und hätte auf Mordgehilfen, denen anders als dem Haupttäter kein subjektives Mordmerkmal nachzuweisen war,
28 II StGB angewendet, wären bei Tötungsverbrechen der Staats- und Makrokriminalität, insb. bei NS-Verbrechen, die gerade erst in Bezug auf BGHSt 22, 375, neu gestalteten Verjährungsregeln ausgehebelt worden. Die Taten wären entgegen dem Willen des Reformgesetzgebers verjährbar gewesen. Wollte der BGH also keine zweite Amnestierungswelle, bedurfte es der Selbständigkeitsthese. Vergleichbares gilt für die Behandlung der Mordmerkmale. Besondere Aktualität erlangt das Werk, da mit den letzten NS-Verfahren erstmalig äußere Zwänge zur Aufrechterhaltung der ständigen Rechtsprechung entfallen.
28 II StGB angewendet, wären bei Tötungsverbrechen der Staats- und Makrokriminalität, insb. bei NS-Verbrechen, die gerade erst in Bezug auf BGHSt 22, 375, neu gestalteten Verjährungsregeln ausgehebelt worden. Die Taten wären entgegen dem Willen des Reformgesetzgebers verjährbar gewesen. Wollte der BGH also keine zweite Amnestierungswelle, bedurfte es der Selbständigkeitsthese. Vergleichbares gilt für die Behandlung der Mordmerkmale. Besondere Aktualität erlangt das Werk, da mit den letzten NS-Verfahren erstmalig äußere Zwänge zur Aufrechterhaltung der ständigen Rechtsprechung entfallen.