Die Autorin beschäftigt sich mit der Frage der Akzessorietät des Paragraphen 298 StGB zum Gesetz gegen Wett-bewerbsbeschränkungen nach der 7. Novelle. Durch die Überprüfung der einzelnen Tatbestands-merkmale wird auch die Reichweite des Paragraphen 298 StGB bestimmt. Schwerpunkte stellen v.a. die Frage der Einbeziehung des wettbewerblichen Dialogs und vertikaler Absprachen dar. Die Autorin kommt zu dem Ergebnis, dass nur bei einer akzessorischen Auslegung wettbewerbswidrige Absprachen effektiv bekämpft werden können.
Obwohl wettbewerbsbeschränkende Absprachen bereits 1997 mit Schaffung des Paragraphen 298 StGB unter Strafe gestellt wurden, fand dieser Paragraph sowohl in der Literatur als auch in der Rechtspre-chung kaum Beachtung. Ungeklärt ist vor allem die Frage der Akzessorietät zum Kartellrecht. Kann eine solche bejaht werden, bietet Paragraphen 298 StGB eine effektive Möglichkeit die an einer Absprache Beteiligten zu bestrafen und Absprachen im Rahmen von Submissionen wirksam zu begegnen. In der Praxis könnten die Gerichte vor allem auf die, durch das Bundeskartellamt oder die Kommission ermittelten Fakten zurückgreifen, so dass eine Bestrafung nicht mehr an der Nachweisbarkeit scheitern müsste. Der Klärung dieser Frage widmet sich die vorliegende Arbeit, wobei besonders auf die Änderungen des Kartellrechts 2005 und deren Auswirkungen auf Paragraphen 298 StGB eingegangen wird. Interessant ist dabei vor allem die Einführung des Verfahrens des wettbewerblichen Dialogs. Ist Paragraphen 298StGB so dynamisch auszulegen, dass auch Verfahren, die bei seiner Schaffung noch nicht existent waren, in seinen Schutzbereich fallen können? Die Diskussion dieses Problems stellt eben-so wie die Frage der Einbeziehung vertikaler Absprachen einen Schwerpunkt der Arbeit dar. Sind vertikale Absprachen entgegen eines Urteils des BGHs aus 2004 nach Änderung des GWB als strafbare Absprachen im Sinne des Paragraphen 298 StGB zu werten? Die Autorin setzt sich bei der Beantwortung vor allem mit den Argumenten des BGH auseinander und überprüft diese auf ihre Stich-haltigkeit und Übertragbarkeit auf die neue Rechtslage.
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Obwohl wettbewerbsbeschränkende Absprachen bereits 1997 mit Schaffung des Paragraphen 298 StGB unter Strafe gestellt wurden, fand dieser Paragraph sowohl in der Literatur als auch in der Rechtspre-chung kaum Beachtung. Ungeklärt ist vor allem die Frage der Akzessorietät zum Kartellrecht. Kann eine solche bejaht werden, bietet Paragraphen 298 StGB eine effektive Möglichkeit die an einer Absprache Beteiligten zu bestrafen und Absprachen im Rahmen von Submissionen wirksam zu begegnen. In der Praxis könnten die Gerichte vor allem auf die, durch das Bundeskartellamt oder die Kommission ermittelten Fakten zurückgreifen, so dass eine Bestrafung nicht mehr an der Nachweisbarkeit scheitern müsste. Der Klärung dieser Frage widmet sich die vorliegende Arbeit, wobei besonders auf die Änderungen des Kartellrechts 2005 und deren Auswirkungen auf Paragraphen 298 StGB eingegangen wird. Interessant ist dabei vor allem die Einführung des Verfahrens des wettbewerblichen Dialogs. Ist Paragraphen 298StGB so dynamisch auszulegen, dass auch Verfahren, die bei seiner Schaffung noch nicht existent waren, in seinen Schutzbereich fallen können? Die Diskussion dieses Problems stellt eben-so wie die Frage der Einbeziehung vertikaler Absprachen einen Schwerpunkt der Arbeit dar. Sind vertikale Absprachen entgegen eines Urteils des BGHs aus 2004 nach Änderung des GWB als strafbare Absprachen im Sinne des Paragraphen 298 StGB zu werten? Die Autorin setzt sich bei der Beantwortung vor allem mit den Argumenten des BGH auseinander und überprüft diese auf ihre Stich-haltigkeit und Übertragbarkeit auf die neue Rechtslage.
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