Diese Arbeit stellt das Korruptionsstrafrecht Italiens dar und vergleicht es mit dem Deutschlands. Dies verspricht aus deutscher Sicht rechtspolitisch verwertbare Ergebnisse, denn Amtsträgerbegriff und Korruptionsdelikte beider Länder weisen ein großes Ausmaß an Gemeinsamkeiten auf. Zudem konnte in beiden Rechtsordnungen die Umsetzung von Reformgesetzen der 90er Jahre abgebildet und bewertet werden, in Italien zudem die justizielle Verarbeitung flächendeckender politischer Korruptionsskandale. Keine Rechtsordnung erweist sich im Ergebnis als klar überlegen. Sinnvoll sind punktuelle Änderungen des deutschen Rechts nach italienischem Vorbild: Für Amtsträger gemäß
11 Abs.1 Nr. 2 c StGB sollte ein niedrigerer Strafrahmen vorgesehen und
108e StGB zugunsten einer Ausdehnung des
11 StGB auf Parlamentarier abgeschafft werden. Angebot und Forderung eines Vorteils als materielle Versuchshandlungen sind aus den
331 ff. StGB auszuscheiden.
11 Abs.1 Nr. 2 c StGB sollte ein niedrigerer Strafrahmen vorgesehen und
108e StGB zugunsten einer Ausdehnung des
11 StGB auf Parlamentarier abgeschafft werden. Angebot und Forderung eines Vorteils als materielle Versuchshandlungen sind aus den
331 ff. StGB auszuscheiden.