Die Arbeit untersucht die Behandlung US-amerikanischer Sicherungsrechte durch das deutsche Recht, eine Frage, die zunehmend praktisches Interesse findet.
Sicherungsrechte, die einem Gläubiger zur Sicherung einer Forderung an Gegenständen des Schuldners zustehen, erfahren in den einzelnen Rechtsordnungen eine unterschiedliche Regelung. Während im Gläubigerinteresse ein Bedürfnis für ihre Anerkennung besteht, können aus der Verschiedenheit der Sicherungsrechte Hindernisse entstehen. Ob sie überwunden werden können, hängt davon ab, daß sich in der Rechtsordnung des anerkennenden Staates ein Rechtsinstitut finden läßt, das dem anzuerkennenden ausländischen Sicherungsrecht vergleichbar ist.
Für das US-amerikanische Sicherungsrecht, das security interest des Art. 9 UCC, gelangt die Arbeit hier zu einem positiven Ergebnis. Der Inhaber eines solchen security interest kann mit der Anerkennung seiner Sicherheit in Deutschland rechnen.
Sicherungsrechte, die einem Gläubiger zur Sicherung einer Forderung an Gegenständen des Schuldners zustehen, erfahren in den einzelnen Rechtsordnungen eine unterschiedliche Regelung. Während im Gläubigerinteresse ein Bedürfnis für ihre Anerkennung besteht, können aus der Verschiedenheit der Sicherungsrechte Hindernisse entstehen. Ob sie überwunden werden können, hängt davon ab, daß sich in der Rechtsordnung des anerkennenden Staates ein Rechtsinstitut finden läßt, das dem anzuerkennenden ausländischen Sicherungsrecht vergleichbar ist.
Für das US-amerikanische Sicherungsrecht, das security interest des Art. 9 UCC, gelangt die Arbeit hier zu einem positiven Ergebnis. Der Inhaber eines solchen security interest kann mit der Anerkennung seiner Sicherheit in Deutschland rechnen.