Die betriebliche Altersversorgung ist in nie dagewesener Weise in der politischen Diskussion. Betriebliche Altersversorgung im klassischen Sinne - also arbeitgeberfinanziert - setzt nach wie vor die Bereitschaft der Arbeitgeber voraus, entsprechende Zusagen zu erteilen. In diesem Zusammenhang ist die spätere Verpflichtung zur Anpassung laufender Renten von entscheidender Bedeutung. Die Arbeit trägt dazu bei, die Anpassungsmaßstäbe des
16 BetrAVG transparenter zu machen. Sie zeigt die Entwicklung des
16 BetrAVG vom Gesetzgebungsverfahren im Jahr 1974 bis hin zum Altersvermögensgesetz 2001 auf. Neben der Darstellung der teilweise stark umstrittenen Inhalte werden die Fragen der Darlegungs- und Beweislast erörtert, wobei offenkundig wird, dass die Rechtsprechung diesbezüglich teilweise Irrwege eingeschlagen hat.
16 BetrAVG transparenter zu machen. Sie zeigt die Entwicklung des
16 BetrAVG vom Gesetzgebungsverfahren im Jahr 1974 bis hin zum Altersvermögensgesetz 2001 auf. Neben der Darstellung der teilweise stark umstrittenen Inhalte werden die Fragen der Darlegungs- und Beweislast erörtert, wobei offenkundig wird, dass die Rechtsprechung diesbezüglich teilweise Irrwege eingeschlagen hat.