ie institutionelle und normative Reform, die 2006 in der CEMAC eingeleitet wurde, erreichte am 25. Juni 2008 ihren Höhepunkt. Dies gilt auch für die Formalisierung der Vertragsverletzungsklage. Die Klarstellungen, die durch diese Reform eingeführt wurden, sind in Wirklichkeit eine Voraussetzung für die Wirksamkeit des CEMAC-Gemeinschaftsrechts. Der Mechanismus der Anrufung im Rahmen der Vertragsverletzungsklage, mit dem die gerichtliche Kammer als Gericht etabliert wird, sollte wesentlich zur Stärkung dieses Rechts beitragen. Es war daher interessant, eine Studie zu diesem Thema zu verfassen. In diesem Zusammenhang wird hier die Frage gestellt, was die Anrufung des Gerichts wegen Vertragsverletzung durch einen Staat im CEMAC-Gemeinschaftsrecht kennzeichnet. Aus der Studie geht hervor, dass es sich um eine zweideutige Befassung handelt, da die Bedingungen für die Befassung zwar inhaltlich gut formalisiert sind, formal jedoch stark behindert werden. In Bezug auf den letztgenannten Aspekt schwächt sie die effektive Umsetzung der Vertragsverletzungsklage. Der organische Aspekt, d. h. die zu befassende Gerichtsbarkeit, stellt jedoch kein Problem dar, da sie genau angegeben ist. Im Gegensatz dazu ist der verfahrensrechtliche Aspekt
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