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Das Thema der Anstaltslast betrifft die Pflicht des staatlichen Trägers, seine ausgegründete Anstalt im Innenverhältnis mit ausreichenden Finanzmitteln auszustatten. Die Untersuchung der Anstaltslast trifft daher einen Kernpunkt der Beziehung zwischen der ausgegründeten Verwaltungseinheit und ihrem Träger und damit einen zentralen Aspekt des Verwaltungsorganisationsrechts. In den Zeiten knapper staatlicher Finanzen und zahlreicher Privatisierungen gewinnt die Anstaltslast an Bedeutung. Iris Kemmler zeigt in ihrer Arbeit auf, daß die Anstaltslast einen allgemeinen Rechtsgrundsatz darstellt, der…mehr

Produktbeschreibung
Das Thema der Anstaltslast betrifft die Pflicht des staatlichen Trägers, seine ausgegründete Anstalt im Innenverhältnis mit ausreichenden Finanzmitteln auszustatten. Die Untersuchung der Anstaltslast trifft daher einen Kernpunkt der Beziehung zwischen der ausgegründeten Verwaltungseinheit und ihrem Träger und damit einen zentralen Aspekt des Verwaltungsorganisationsrechts. In den Zeiten knapper staatlicher Finanzen und zahlreicher Privatisierungen gewinnt die Anstaltslast an Bedeutung. Iris Kemmler zeigt in ihrer Arbeit auf, daß die Anstaltslast einen allgemeinen Rechtsgrundsatz darstellt, der für alle rechtlich selbständigen Verwaltungseinheiten gültig ist. Die dogmatische Basis für den Rechtsgrundsatz der Anstaltslast wird herausgearbeitet, wobei auch Analogien zum Konzernrecht diskutiert werden. Ebenso untersucht die Autorin Inhalt und Umfang der Finanzierungspflicht. Am Beispiel der öffentlichen Banken wird die europarechtliche Frage der unerlaubten Beihilfe durch das Rechtsinstitut der Anstaltslast dargestellt.

In einzelnen Gebieten der öffentlichen Verwaltung ist die Pflicht zur Finanzierung im Innenverhältnis zwischen Staat und Verwaltungseinheit direkt im Verfassungsrecht verankert: Im Bereich der Sozialversicherung wird die Bundesgarantie direkt aus Art. 120 I S. 4 GG abgeleitet, im Bereich der Rundfunkanstalten wird die Anstaltslast aus Art. 5 I S. 2 GG gefolgert. Für die Universitäten wird die Finanzierungspflicht des Trägers als Folge des Art. 5 III S. 1 GG und einzelner landesverfassungsrechtlicher Regelungen dargestellt. Für die Länder wird die Pflicht zur angemessenen Finanzierung der Kommunen aus Art. 28 II GG hergeleitet.
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