Heute, mit dem Aufkommen des internationalen Krieges gegen den Terrorismus, scheint das gesamte Völkerrecht in voller Entstellung zu sein. In der Tat scheint das gesamte Völkerrecht seit dem 11. September 2001 von Verblüffung und einer relativen Unfähigkeit, bestimmte Phänomene, insbesondere den bewaffneten Kampf gegen den Terrorismus, zu qualifizieren, befallen zu sein. Angesichts dieser Stille, die das "Zeitalter des Nominalismus" wieder aufleben zu lassen scheint, kam es schnell zu Amalgamierungen. Während einige für eine Ausweitung des humanitären Völkerrechts (HVR) auf den bewaffneten Kampf gegen den Terrorismus plädieren, äußern andere einen gewissen Widerstand dagegen. In diesem widersprüchlichen Klima ist die Bestimmung der rechtlichen Regelung des bewaffneten Kampfes gegen den Terrorismus zum Gegenstand eines doktrinären Kampfes und oft sogar eines gerichtlichen Duells geworden, was die Schwierigkeit unterstreicht, seine Konturen zu bestimmen. Angesichts dieser Bewegung,bei der man den Eindruck hat, auf Sicht zu navigieren, drängt sich die Notwendigkeit auf, das Rechtssystem des bewaffneten Kampfes gegen den Terrorismus, seine Beziehungen zum allgemeinen Völkerrecht und vor allem zum humanitären Völkerrecht zu klären. Dies ist die Vision der vorliegenden Reflexion.
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