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Bezugnahmen auf Tarifverträge finden sich in der Mehrzahl der Arbeitsverträge. Sie machen den Tarifvertrag für das Arbeitsverhältnis anwendbar, auch wenn der Arbeitnehmer nicht Gewerkschaftsmitglied ist, und dienen daher der Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen. Jahrzehntelang schien ihre rechtliche Behandlung geklärt. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG wurden sie bei Tarifbindung des Arbeitgebers als Gleichstellungsabreden ausgelegt und richteten sich daher nach der tariflichen Situation im Betrieb. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Auslegungsregel kürzlich aufgegeben.
Eva Maria
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Produktbeschreibung
Bezugnahmen auf Tarifverträge finden sich in der Mehrzahl der Arbeitsverträge. Sie machen den Tarifvertrag für das Arbeitsverhältnis anwendbar, auch wenn der Arbeitnehmer nicht Gewerkschaftsmitglied ist, und dienen daher der Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen. Jahrzehntelang schien ihre rechtliche Behandlung geklärt. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG wurden sie bei Tarifbindung des Arbeitgebers als Gleichstellungsabreden ausgelegt und richteten sich daher nach der tariflichen Situation im Betrieb. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Auslegungsregel kürzlich aufgegeben.

Eva Maria Willemsen beschäftigt sich vor diesem Hintergrund mit der geänderten Rechtsprechungslinie und ihren Folgen. Sie entwickelt Grundsätze, wie Bezugnahmeklauseln in Zukunft zu behandeln sind. In einer Fallanalyse spielt sie die Auswirkungen der neuen Rechtsprechung in allen Fällen des Tarifwechsels (Betriebsübergang, Verbandsaustritt, Verbandswechsel, Branchenwechsel) durch, entwirft Lösungen für nun entstehende Konfliktlagen zwischen Tarifvertrag und Bezugnahmeklausel und veranschaulicht ihre Ergebnisse in Schemata. Fragen des Vertrauensschutzes, der Verfassungs- und Europarechtskonformität finden ebenso Beachtung wie die Auswirkungen auf die Lehre der Tarifeinheit, die Möglichkeit der Anpassung bestehender Klauseln und die Formulierung von Musterklauseln. Die Verfasserin untersucht die Instrumente, die den Arbeitgebern zur Beseitigung von dynamischen "Ewigkeitsklauseln" zur Verfügung stehen, und entwickelt hierzu ein eigenes Lösungskonzept.
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