Seit dem 01.01.2020 enthält die Strafprozessordnung mit § 136 Abs. 4 StPO erstmals eine eigenständige Regelung für die audiovisuelle Aufzeichnung von Beschuldigtenvernehmungen, wobei insbesondere die teilweise bestehende Aufzeichnungspflicht für die Praxis Umsetzungs- und Abgrenzungsschwierigkeiten aufwirft. Die Arbeit untersucht, wie die videografische Aufzeichnung in das gegenwärtige Strafverfahrenskonzept integriert werden kann und bietet zahlreiche Empfehlungen für den praktischen Umgang mit der Norm. Zudem zeigt die Arbeit, wie mit der audiovisuellen Vernehmungsaufzeichnung ein Beitrag zur Verbesserung der Wahrheitsfindung im Strafverfahren sowie zum Schutz des Beschuldigten geleistet werden kann. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass § 136 Abs. 4 StPO das Potenzial, mit audiovisuellen Vernehmungsaufzeichnungen zur Wahrheitsfindung im Strafprozess beizutragen, bei Weitem nicht ausschöpft und dass ein weitgehender Gleichlauf mit dem Institut der notwendigen Verteidigung angezeigt ist.