Der Verfasser untersucht die Auseinandersetzung bei Sparkassenzweckverbänden als Gewährträger einer rechtlich verselbständigten Zweckverbandssparkasse und prüft dabei den Ausgleich von etwaigen Ansprüchen der Mitglieder eines Sparkassenzweckverbandes untereinander und im Verhältnis zum Zweckverband.
Die vorliegende Untersuchung wird dabei von zwei zentralen Fragen beherrscht, nämlich "ob" eine Auseinandersetzung durchzuführen ist und wenn ja, "wie" diese auszusehen hat. Praktische Bedeutung hat die letzte Frage insbesondere deshalb, weil davon unmittelbar das Vermögen der Sparkasse betroffen ist. Im ersten Hauptteil bildet Scherl vier Fallgruppen, in denen sich die Mitgliederstruktur des Sparkassenzweckverbandes ändert und damit eine Auseinandersetzung stattfinden kann; im zweiten und eigentlichen Hauptteil untersucht er die Rechtsfolgen der Auseinandersetzungstatbestände.
Der Verfasser bejaht im Ergebnis aufgrund der Vergleichbarkeit des Sparkassenzweckverbandes mit einer BGB-Gesellschaft und der Tatsache, daß in der bayerischen Mustersatzung des Sparkassenzweckverbandes ein Auseinandersetzungsanspruch dem Grunde nach verankert wurde, einen Abfindungsanspruch in Bayern auch ohne ausdrückliche Regelung. Den Inhalt des Abfindungsanspruchs prüft der Autor unter verschiedenen Ansätzen (anstaltsrechtlicher, eigentumsrechtlicher, unternehmensrechtlicher, kommunalrechtlicher, gewährträgerschaftlicher, gesellschaftsrechtlicher und konzernrechtlicher Ansatz) und kommt zu dem Ergebnis, daß das Vermögen der Zweckverbandssparkasse in die Auseinandersetzung nach bayerischem Recht nicht einzubeziehen ist.
Die vorliegende Untersuchung wird dabei von zwei zentralen Fragen beherrscht, nämlich "ob" eine Auseinandersetzung durchzuführen ist und wenn ja, "wie" diese auszusehen hat. Praktische Bedeutung hat die letzte Frage insbesondere deshalb, weil davon unmittelbar das Vermögen der Sparkasse betroffen ist. Im ersten Hauptteil bildet Scherl vier Fallgruppen, in denen sich die Mitgliederstruktur des Sparkassenzweckverbandes ändert und damit eine Auseinandersetzung stattfinden kann; im zweiten und eigentlichen Hauptteil untersucht er die Rechtsfolgen der Auseinandersetzungstatbestände.
Der Verfasser bejaht im Ergebnis aufgrund der Vergleichbarkeit des Sparkassenzweckverbandes mit einer BGB-Gesellschaft und der Tatsache, daß in der bayerischen Mustersatzung des Sparkassenzweckverbandes ein Auseinandersetzungsanspruch dem Grunde nach verankert wurde, einen Abfindungsanspruch in Bayern auch ohne ausdrückliche Regelung. Den Inhalt des Abfindungsanspruchs prüft der Autor unter verschiedenen Ansätzen (anstaltsrechtlicher, eigentumsrechtlicher, unternehmensrechtlicher, kommunalrechtlicher, gewährträgerschaftlicher, gesellschaftsrechtlicher und konzernrechtlicher Ansatz) und kommt zu dem Ergebnis, daß das Vermögen der Zweckverbandssparkasse in die Auseinandersetzung nach bayerischem Recht nicht einzubeziehen ist.