Die Entwicklung des NS-Strafrechts war durch eine allmählich wachsende Politisierung gekennzeichnet, in der die NS-Ideologie herrschte. Diese charakterisiert der Verfasser als die politische "Trinität" von "Staatsautorität, Parteitendenz, Aussonderung 'völkisch Minderwertiger'". Im übrigen herrschte das Führerprinzip; das Strafrecht mußte sich dem Willen Adolf Hitlers anpassen - ein Mittel der Staatsraison ohne rechtlichen Zweck. Dabei war die Rechtswissenschaft ohne wesentliche Bedeutung; entscheidend waren die Trennung von Strafe und Recht und die Manipulierbarkeit der Strafe gemäß…mehr
Die Entwicklung des NS-Strafrechts war durch eine allmählich wachsende Politisierung gekennzeichnet, in der die NS-Ideologie herrschte. Diese charakterisiert der Verfasser als die politische "Trinität" von "Staatsautorität, Parteitendenz, Aussonderung 'völkisch Minderwertiger'". Im übrigen herrschte das Führerprinzip; das Strafrecht mußte sich dem Willen Adolf Hitlers anpassen - ein Mittel der Staatsraison ohne rechtlichen Zweck. Dabei war die Rechtswissenschaft ohne wesentliche Bedeutung; entscheidend waren die Trennung von Strafe und Recht und die Manipulierbarkeit der Strafe gemäß polizeilicher Willkür. Im SS-Maßnahmenstaat wurde das Strafrecht zum "Situationsrecht": "Die Ausnahme bestimmt die Regel" war sein tragendes Prinzip.
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Autorenporträt
Der Autor: Yat-Che Cheng wurde 1961 in Taipeh, Taiwan geboren. Er studierte Rechtswissenschaft an der National Taiwan University; Bachelor und Master of Laws (1983 und 1990). 1995 Promotion an der Ludwig-Maximilians-Universität München.
Inhaltsangabe
Aus dem Inhalt: Politischer Unterbau der NS-Rechtswissenschaft: politische "Trinität" des Führerprinzips - NS-Strafrechtstheorien: dreiheitlicher Strafzweck, dreiheitlicher Verbrechensaufbau und dreiheitlicher Ansatz der Methode. "Permanenter Ausnahmezustand": Alle Macht dem Führer - NS-Strafrechtspraxis: "Sonderstrafgesetze", "Sondergerichte" und "Sondergemeinschaften" - Politikvorbehalt gleich Führervorbehalt: Strafrecht als belangloser Ersatz des "Sicht-Strafrechts".
Aus dem Inhalt: Politischer Unterbau der NS-Rechtswissenschaft: politische "Trinität" des Führerprinzips - NS-Strafrechtstheorien: dreiheitlicher Strafzweck, dreiheitlicher Verbrechensaufbau und dreiheitlicher Ansatz der Methode. "Permanenter Ausnahmezustand": Alle Macht dem Führer - NS-Strafrechtspraxis: "Sonderstrafgesetze", "Sondergerichte" und "Sondergemeinschaften" - Politikvorbehalt gleich Führervorbehalt: Strafrecht als belangloser Ersatz des "Sicht-Strafrechts".
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