Geschäftsgeheimnisse, die weder unter das Patent- noch das Urheberrecht fallen, sind schwer fassbar und gewinnen in der heutigen Gesellschaft zunehmend an Bedeutung. § 5 GeschGehG sieht insgesamt vier Ausnahmen von den Verboten des § 4 vor. Die Ausnahmen weisen allesamt Konkretisierungsbedarf auf. Diese Konkretisierung setzt sich die vorliegende Untersuchung zum Ziel. Es gilt dabei ein System zu entwickeln, das sowohl den Gerichten als auch den potenziellen Nutzern des § 5 als juristische Laien mehr Sicherheit an die Hand gibt, um die mit einer rechtswidrigen Handlung einhergehenden Risiken zu minimieren. Besonders großen Forschungsbedarf weisen hier die Teilschranke zur Ausübung der freien Meinungsäußerung aus § 5 Nr. 1, das sonstige Fehlverhalten aus § 5 Nr. 2 als auch die Ausnahme zu Gunsten sonstiger legitimer Interessen auf, deren Schutzumfang und Entwicklungspotential die Untersuchung herausarbeitet.
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