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Anknüpfend an die Leitentscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 13. 04. 1992 (BGHZ 118, 83) hat sich erneut eine Diskussion ergeben zu Fragen vor allem der Außenhaftung bei einem Emissionskonsortium von Kreditinstituten, das in die Kapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft eingeschaltet ist. Im Rahmen dieser Diskussion hat der Verfasser es sich zur Aufgabe gemacht, die Haftung der Konsortialbanken für die Erbringung der vertraglich übernommenen Einlageverpflichtungen zu erörtern.
Der Schwerpunkt der Untersuchung liegt auf der Darstellung der sog. Ausfallhaftung, also der
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Produktbeschreibung
Anknüpfend an die Leitentscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 13. 04. 1992 (BGHZ 118, 83) hat sich erneut eine Diskussion ergeben zu Fragen vor allem der Außenhaftung bei einem Emissionskonsortium von Kreditinstituten, das in die Kapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft eingeschaltet ist. Im Rahmen dieser Diskussion hat der Verfasser es sich zur Aufgabe gemacht, die Haftung der Konsortialbanken für die Erbringung der vertraglich übernommenen Einlageverpflichtungen zu erörtern.

Der Schwerpunkt der Untersuchung liegt auf der Darstellung der sog. Ausfallhaftung, also der Situation, in der eine der Konsortialbanken nicht imstande ist, den auf sie entfallenden Einlagebetrag zu leisten oder erbrachte Leistungen nicht den Regeln über die ordnungsgemäße Kapitalaufbringung und -erhaltung entsprechen.

Für diese Fälle wird nach einem Lösungsansatz gesucht, der die vom Bundesgerichtshof erkannte gesamtschuldnerische Haftung vermeidet und zu der ehedem vereinbarten teilschuldnerischen Haftung pro rata ("auf die Quote") zurückführt. Denn unzweifelhaft entspricht eine gesamtschuldnerische Haftung der einzelnen Mitglieder des Konsortiums nicht dem erklärten Willen der Beteiligten und würde der Praxis erhebliche "Steine in den Weg legen". Untersucht wird die übliche haftungsrechtliche Abrede im Übernahme- und im Konsortialvertrag sowohl unter dem Blickwinkel des Rechts der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als auch des Aktienrechts. Im Ergebnis zeigt sich, daß nur ein originärer Aktienerwerb der einzelnen Konsorten (statt eines "derivativen" Erwerbs vom Konsortium) auf der Grundlage eines Übernahmevertrages als Vertrag zu Rechten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB) die erstrebte nur quotale Außenhaftung des Konsorten als sachgerechtes Ergebnis ermöglicht. Hierzu werden Formulierungsvorschläge zur Vertragsgestaltung angeboten.