In der deutschen Rechtsordnung folgt die deliktische Haftung von Unternehmensträgern für Schädigungen Dritter durch Hilfspersonen im Wesentlichen aus
831 BGB und
31 BGB. Das Nebeneinander der beiden, mit einer divergierenden Haftungsstrenge ausgestatteten Normen hat in der Vergangenheit immer wieder zu Kontroversen geführt. Die Rechtspraxis reagierte mit einer wenig vorhersehbaren Kasuistik. Dabei wird vor allem das Bestreben deutlich, den Anwendungsbereich des
831 BGB durch extensive Auslegung der Voraussetzungen des
31 BGB zu verkürzen. Gegenstand der Arbeit ist die Untersuchung des Spannungsverhältnisses zwischen beiden Vorschriften und die Darstellung der Überschneidungsproblematik mit dem Ziel, sachgerechte Kriterien zu finden, die eine Abgrenzung der Anwendungsbereiche erleichtern.
831 BGB und
31 BGB. Das Nebeneinander der beiden, mit einer divergierenden Haftungsstrenge ausgestatteten Normen hat in der Vergangenheit immer wieder zu Kontroversen geführt. Die Rechtspraxis reagierte mit einer wenig vorhersehbaren Kasuistik. Dabei wird vor allem das Bestreben deutlich, den Anwendungsbereich des
831 BGB durch extensive Auslegung der Voraussetzungen des
31 BGB zu verkürzen. Gegenstand der Arbeit ist die Untersuchung des Spannungsverhältnisses zwischen beiden Vorschriften und die Darstellung der Überschneidungsproblematik mit dem Ziel, sachgerechte Kriterien zu finden, die eine Abgrenzung der Anwendungsbereiche erleichtern.