Der gesamtkirchliche Gesetzgeber hat mit c. 129 CIC eine kontrovers diskutierte Norm geschaffen, die zwischen der Habilität von Klerikern zur potestas regiminis (Kirchengewalt) und der möglichen Mitwirkung von Laien an der Ausübung der potestas regiminis unterscheidet. Unklar bleibt jedoch, mit welchem rechtstechnischen Instrumentarium sich diese eröffnete Mitwirkung von Laien ausgestalten lässt. Es gibt in der kirchlichen Rechtsordnung neben der Delegation mit der Stellvertretung ein weiteres Institut, mit dem ein Handeln durch andere möglich wird. Es zeigt sich, dass die rechtssystematische Untersuchung der Konzepte von Delegation und Stellvertretung nicht so eindeutige Ergebnisse zeigt, wie von der kanonistischen Doktrin gemeinhin angenommen wird. Die hier vorgelegte tiefergreifende Untersuchung der Konzeption des Handelns durch andere zeigt, dass und wieweit die genannten Rechtsinstitute zur Ausfüllung der Mitwirkungsmöglichkeit von Laien bei der Ausübung von Kirchengewalt hilfreich sind.