Bachelorarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,7, Hochschule Osnabrück, Sprache: Deutsch, Anmerkungen: Nach einer Einführung in das GewStG werden die jüngsten gewerbesteuerlichen Entwicklungen beschrieben, denen die Betrachtung des Hinzurechnungstatbestandes folgt. Den Schwerpunkt bildet die nachfolgende Untersuchung der Ausweitung des Bankenprivileges auf Finanzdienstleistungsinstitute unter Betrachtung der Definition der Finanzdienstleistungen sowie des Ausschließlichkeitsgebotes. Daran anknüpfend werden die Anforderungen nach dem KWG sowie die Neuerungen bezüglich der Rechnungslegung nach RechKredV aufgezeigt. Die Arbeit schließt mit einer abschließenden Bewertung sowie einem Fazit. , Abstract: Die Arbeit setzt sich mit dem Problemfeld der gewerbesteuerlichen Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2009 auseinander. Die hierbei vorgenommenen Anpassungen korrigieren Auswirkungen, welche auf das Unternehmensteuergesetz 2008 und das Jahressteuergesetz 2008 zurückzuführen sind.
Zur Gegenfinanzierung der Unternehmensteuerreform 2008 wurde der Hinzurechnungstatbestand des
8 Nr. 1 GewStG neu gefasst. Einerseits sind Hinzurechnungen nun generell auf 25 % begrenzt, andererseits ist die Basis der Erfassung erheblich ausgeweitet worden. So werden in
8 Nr. 1 GewStG nunmehr laufzeitunabhängig Schuldentgelte sowie pauschalierte Anteile der Miet-, Pacht- und Leasingraten hinzugerechnet. Während dies auf Seiten der Leasing- und Kreditnehmer zu einer Gleichbehandlung führte, wirkte sich die einseitige Erfassung der Kreditinstitute durch das Gewerbesteuerprivileg des
19 GewStDV sehr zu Lasten der Leasing- und Factoringunternehmen aus, was zu einer Wettbewerbsverzerrung führte. Lediglich Kreditinstitute waren bislang durch das sog. Bankenprivileg regelmäßig von der Hinzurechnung ausgenommen.
Mit dem JStG 2009 reagierte der Gesetzgeber auf die anhaltende Kritik der Leasing- und Factoringbranche und weitete das Gewerbesteuerprivileg durch
19 III Nr. 4 GewStDV auf Leasing- und Factoringgesellschaften aus. Zudem unterstellte er diese wie bereits Kreditinstitute der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Deutschen Bundesbank.
Die gewerbesteuerliche Privilegierung setzt jedoch voraus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des
19 III Nr. 4, I GewStDV seitens der Leasing- und Factoringunternehmen erfüllt werden. Problematisch sind in diesem Fall vor allem die Definitionen des Finanzierungsleasings und des Ausschließlichkeitsgebotes.
Gleichfalls aufsichtsrechtliche Folge ist, dass die Rechnungslegung der Institute den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften entsprechend erfolgen muss.
Der Gesetzgeber hat mit der Ausweitung des Bankenprivileges auf Leasing- und Factoringgesellschaften sowie die Eingliederung der neuen Finanzdienstleistungsinstitute in die Aufsicht grundsätzliche Entscheidungen zur gewerbesteuerlichen Entlastung getroffen. Damit sind die Wettbewerbsverzerrungen, die durch Änderungen des Hinzurechnungstatbestandes im Rahmen des UntStRG 2008 zwischen den einzelnen Finanzierungsformen entstanden sind, überwiegend beseitigt.
Hinweis: Dieser Artikel kann nur an eine deutsche Lieferadresse ausgeliefert werden.
Zur Gegenfinanzierung der Unternehmensteuerreform 2008 wurde der Hinzurechnungstatbestand des
8 Nr. 1 GewStG neu gefasst. Einerseits sind Hinzurechnungen nun generell auf 25 % begrenzt, andererseits ist die Basis der Erfassung erheblich ausgeweitet worden. So werden in
8 Nr. 1 GewStG nunmehr laufzeitunabhängig Schuldentgelte sowie pauschalierte Anteile der Miet-, Pacht- und Leasingraten hinzugerechnet. Während dies auf Seiten der Leasing- und Kreditnehmer zu einer Gleichbehandlung führte, wirkte sich die einseitige Erfassung der Kreditinstitute durch das Gewerbesteuerprivileg des
19 GewStDV sehr zu Lasten der Leasing- und Factoringunternehmen aus, was zu einer Wettbewerbsverzerrung führte. Lediglich Kreditinstitute waren bislang durch das sog. Bankenprivileg regelmäßig von der Hinzurechnung ausgenommen.
Mit dem JStG 2009 reagierte der Gesetzgeber auf die anhaltende Kritik der Leasing- und Factoringbranche und weitete das Gewerbesteuerprivileg durch
19 III Nr. 4 GewStDV auf Leasing- und Factoringgesellschaften aus. Zudem unterstellte er diese wie bereits Kreditinstitute der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Deutschen Bundesbank.
Die gewerbesteuerliche Privilegierung setzt jedoch voraus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des
19 III Nr. 4, I GewStDV seitens der Leasing- und Factoringunternehmen erfüllt werden. Problematisch sind in diesem Fall vor allem die Definitionen des Finanzierungsleasings und des Ausschließlichkeitsgebotes.
Gleichfalls aufsichtsrechtliche Folge ist, dass die Rechnungslegung der Institute den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften entsprechend erfolgen muss.
Der Gesetzgeber hat mit der Ausweitung des Bankenprivileges auf Leasing- und Factoringgesellschaften sowie die Eingliederung der neuen Finanzdienstleistungsinstitute in die Aufsicht grundsätzliche Entscheidungen zur gewerbesteuerlichen Entlastung getroffen. Damit sind die Wettbewerbsverzerrungen, die durch Änderungen des Hinzurechnungstatbestandes im Rahmen des UntStRG 2008 zwischen den einzelnen Finanzierungsformen entstanden sind, überwiegend beseitigt.
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