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Der mangelbedingte Rücktritt eines Leasingnehmers lässt wegen der Drittverweisungsklausel den Finanzierungsleasingvertrag unberührt und führt »nur« zur Rückabwicklung des Liefervertrags nach §§ 346 ff. BGB.
Stephanie Sittmann-Haury verwirft die sich daran anschließende »Geschäftsgrundlagenrechtsprechung« und die Gegenvorschläge aus der Literatur, die gleichwohl eine Auswirkung auf den Leasingvertrag zu begründen versuchen, und entwickelt eine eigene Lösung, die die zuvor herausgearbeitete Risikoverteilung im Verhältnis Leasinggeber/Leasingnehmer konsequent beachtet: Dem Leasinggeber wird…mehr

Produktbeschreibung
Der mangelbedingte Rücktritt eines Leasingnehmers lässt wegen der Drittverweisungsklausel den Finanzierungsleasingvertrag unberührt und führt »nur« zur Rückabwicklung des Liefervertrags nach §§ 346 ff. BGB.

Stephanie Sittmann-Haury verwirft die sich daran anschließende »Geschäftsgrundlagenrechtsprechung« und die Gegenvorschläge aus der Literatur, die gleichwohl eine Auswirkung auf den Leasingvertrag zu begründen versuchen, und entwickelt eine eigene Lösung, die die zuvor herausgearbeitete Risikoverteilung im Verhältnis Leasinggeber/Leasingnehmer konsequent beachtet: Dem Leasinggeber wird die Überlassung der Sache an den Leasingnehmer durch die Rückgewähr an den Lieferanten unmöglich, gleichwohl schuldet der Leasingnehmer nach § 326 Abs. 2 S. 1 Var. 1 BGB weiterhin Leasingraten. Jedoch kann er vom Leasinggeber die Herausgabe des diesem vom Lieferanten zurückgezahlten Kaufpreises nach § 285 Abs. 1 BGB verlangen und beim Lieferanten darüber hinausgehende Belastungen (höhere Zinsen und Gewinnanteile in den Leasingraten) als Schaden geltend machen, §§ 398, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281 BGB.
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