Die Rechtswegverweisung war vor der Novellierung der
17 bis 17 b GVG ein sehr förmliches und schwierig zu handhabendes Rechtsinstitut. Die Neufassung der Normen sollte die Rechtswegverweisung vereinfachen und die Gleichwertigkeit der Rechtswege durch die Anordnung einer umfassenden Entscheidungskompetenz hervorheben. Der Autor hat sich die Aufgabe gestellt, im Abstand von einigen Jahren die Rezeption der Neuregelung im prozessualen Alltag zu untersuchen und die inzwischen vorhandene Rechtsprechung daraufhin zu überprüfen, was aus den Vereinfachungsbestrebungen des Gesetzgebers wurde.
17 bis 17 b GVG ein sehr förmliches und schwierig zu handhabendes Rechtsinstitut. Die Neufassung der Normen sollte die Rechtswegverweisung vereinfachen und die Gleichwertigkeit der Rechtswege durch die Anordnung einer umfassenden Entscheidungskompetenz hervorheben. Der Autor hat sich die Aufgabe gestellt, im Abstand von einigen Jahren die Rezeption der Neuregelung im prozessualen Alltag zu untersuchen und die inzwischen vorhandene Rechtsprechung daraufhin zu überprüfen, was aus den Vereinfachungsbestrebungen des Gesetzgebers wurde.