Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,0, Hochschule Magdeburg-Stendal; Standort Stendal, Veranstaltung: Recht / Steuern, 7 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Einleitung
Der Artikel 3 des Grundgesetzes schreibt in Deutschland fest, dass die Gleichheit vor dem Gesetz und der Schutz aller Menschen vor Diskriminierungen
ein Menschenrecht ist.
Der Gesetzentwurf steht im Zusammenhang mit der internationalen Weiterentwicklung des Schutzes aller Menschen vor Diskriminierung: Die Grundüberzeugung, dass alle Menschen in ihrer Würde, ihrem Wert und ihrem Rang gleich sind, hat seit der Aufklärung und den bürgerlichen Revolutionen in England, den USA und Frankreich zunehmend Eingang in das Recht gefunden. Die Erfahrungen mit dem Ende des Kolonialismus sowie mit dem Holocaust führten 1948 zur Allgemeinen Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen.
In den letzten Jahrzehnten befasst sich die internationale Gemeinschaft insbesondere mit der globalen Migration und den Wanderarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern, ferner
mit der demographischen Entwicklung, die in den Industrieländern zu einer Benachteiligung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer führt, und mit der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen sowie von HIV-Infizierten. Seit der Menschenrechtsweltkonferenz 1993 in Wien setzt sich der Menschenrechtsansatz in der internationalen Diskussion zur Bekämpfung von Diskriminierungen zunehmend durch. Im Mittelpunkt steht die Anerkennung der gleichen Würde und des gleichen Wertes der Menschen, die auf der Basis der Menschenrechtserklärung durchzusetzen ist. In diesem Sinne ergänzt Deutschland sein Zivilrecht.(1)
Dieses so genannte Antidiskriminierungsgesetz(2) , kurz ADG, greift in viele Bereiche der Wirtschaft, auch der Privaten, ein. Vor allem betroffen davon ist der Personalbereich in einem Unternehmen, denn dort treten Diskriminierungen am Arbeitsplatz oder auch bei einem Bewerbungsgespräch vor allem auf. Dieses auf europäischer Ebene auf lange Sicht zu verhindern ist das Ziel der EU durch entsprechende verpflichtende Richtlinien und deren jeweiliger Umsetzung in den Mitgliedsländern ändern.
[...]
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(1) Vgl. hierzu die Argumentation des Rot-Grünen Entwurfes unter Gesetzentwurf von SPD und Bündnis90/Die Grünen, BT-Drs. 15/4538 vom 16.12.2004
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Der Artikel 3 des Grundgesetzes schreibt in Deutschland fest, dass die Gleichheit vor dem Gesetz und der Schutz aller Menschen vor Diskriminierungen
ein Menschenrecht ist.
Der Gesetzentwurf steht im Zusammenhang mit der internationalen Weiterentwicklung des Schutzes aller Menschen vor Diskriminierung: Die Grundüberzeugung, dass alle Menschen in ihrer Würde, ihrem Wert und ihrem Rang gleich sind, hat seit der Aufklärung und den bürgerlichen Revolutionen in England, den USA und Frankreich zunehmend Eingang in das Recht gefunden. Die Erfahrungen mit dem Ende des Kolonialismus sowie mit dem Holocaust führten 1948 zur Allgemeinen Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen.
In den letzten Jahrzehnten befasst sich die internationale Gemeinschaft insbesondere mit der globalen Migration und den Wanderarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern, ferner
mit der demographischen Entwicklung, die in den Industrieländern zu einer Benachteiligung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer führt, und mit der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen sowie von HIV-Infizierten. Seit der Menschenrechtsweltkonferenz 1993 in Wien setzt sich der Menschenrechtsansatz in der internationalen Diskussion zur Bekämpfung von Diskriminierungen zunehmend durch. Im Mittelpunkt steht die Anerkennung der gleichen Würde und des gleichen Wertes der Menschen, die auf der Basis der Menschenrechtserklärung durchzusetzen ist. In diesem Sinne ergänzt Deutschland sein Zivilrecht.(1)
Dieses so genannte Antidiskriminierungsgesetz(2) , kurz ADG, greift in viele Bereiche der Wirtschaft, auch der Privaten, ein. Vor allem betroffen davon ist der Personalbereich in einem Unternehmen, denn dort treten Diskriminierungen am Arbeitsplatz oder auch bei einem Bewerbungsgespräch vor allem auf. Dieses auf europäischer Ebene auf lange Sicht zu verhindern ist das Ziel der EU durch entsprechende verpflichtende Richtlinien und deren jeweiliger Umsetzung in den Mitgliedsländern ändern.
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(1) Vgl. hierzu die Argumentation des Rot-Grünen Entwurfes unter Gesetzentwurf von SPD und Bündnis90/Die Grünen, BT-Drs. 15/4538 vom 16.12.2004
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