Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 16 Punkte (sehr gut), Universität Trier, Veranstaltung: Seminar "Aktuelle Probleme des Europäischen Straf-, Strafprozess- und Polizeirechts", Sprache: Deutsch, Abstract: Der Begriff Terrorismus kommt vom Lateinischen terror, was Furcht oder Schrecken bedeutet. Eine universal anerkannte Definition gibt es bisher nicht, sie erscheint aufgrund der politischen Komponente des Begriffs auch kaum möglich. Ein "Terrorist" wird vielleicht aus anderer Perspektive als Freiheitskämpfer wahrgenommen. In manch einem inner- oder zwischenstaatlichen Konflikt bezeichnet eine Seite ihre Gegner als terroristisch - und umgekehrt.Ziel des Rahmenbeschlusses zur Terrorismusbekämpfung der EU vom 13.6.2002 ist die staatenübergreifende Angleichung der Definition terroristischer Straftaten sowie die Etablierung einer umfassenden Strafbarkeit, die die besondere Schwere dieser Taten widerspiegelt.Wie sehr die Auffassungen von "terroristischen" Aktivitäten bereits auf nationaler Ebene voneinander abweichen können, zeigen jüngste Verfahren nach § 129 a StGB - z.B. jenes im Vorfeld des G8-Gipfels, bei dem die Bundesanwaltschaft mehr als 40 Wohnungen durchsuchen ließ. Der BGH erklärte die Durchsuchungen für rechtswidrig und widersprach der terroristischen Qualität der ggf. geplanten Straftaten.Die vorliegende Arbeit untersucht die Auswirkung des europäischen Rahmenbeschlusses zur Terrorismusbekämpfung auf die Strafbarkeit nach den deutschen §§ 129 a/ b StGB. Als Grundlage der Erörterung wird zunächst eine überblicksartige Darstellung der deutschen Straftatbestände und des betreffenden Rahmenbeschlusses geliefert. Sodann werden die Einflüsse des letzteren auf die deutsche Strafbarkeit untersucht. Die Vorgabendes Rahmenbeschlusses haben in erster Linie zu einer Veränderung des Wortlauts der deutschen Straftatbestände geführt. Insbesondere widmet sich die Arbeit jedoch der Fragenach seiner Bedeutung für die deutschen Strafgerichte. Dabei wird auf die Problematik der jüngst vom EuGH postulierten Pflicht zur rahmenbeschlusskonformen Auslegung eingegangen, die den Vereinigungsbegriff der § 129 a/ b StGB betreffen könnte. Die miteiner solchen Auslegung einhergehende Ausweitung der Strafbarkeit nach §§ 129 a/ b StGB soll kritisch dargestellt und an rechtsstaatlichen Prinzipien überprüft werden. Zum Abschluss wird in einer weiterführenden Betrachtung auf die Frage der Einhaltung des Rahmenbeschlusses zur Terrorismusbekämpfung durch Deutschland eingegangen, dabei werden Lösungsansätze zur Erfüllung der europäischen Verpflichtungen unter Beachtung einer rechtsstaatlichen Strafgesetzlichkeit aufgezeigt.
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