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Durch die Grundsatzentscheidung des Großen Strafsenats von 2001 (BGHSt 46, 321) schienen viele Fragen der Bandenmäßigkeit geklärt zu sein. Anhand zahlreicher Beispielsfälle legt die Autorin jedoch dar, dass viele Einzelfragen ungeklärt geblieben sind. Sie unterzieht daher das herrschende Verständnis der Bandenmäßigkeit einer tief greifenden Überprüfung.
Das eigentliche »Neuland«, welches die Autorin mit ihrer Arbeit betritt, erschließt sich aus dem Untertitel: Die Beteiligung von Kindern an einer Bande. Hier wird eine Vielzahl von Problembereichen eröffnet, nach deren Aufarbeitung man
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Produktbeschreibung
Durch die Grundsatzentscheidung des Großen Strafsenats von 2001 (BGHSt 46, 321) schienen viele Fragen der Bandenmäßigkeit geklärt zu sein. Anhand zahlreicher Beispielsfälle legt die Autorin jedoch dar, dass viele Einzelfragen ungeklärt geblieben sind. Sie unterzieht daher das herrschende Verständnis der Bandenmäßigkeit einer tief greifenden Überprüfung.

Das eigentliche »Neuland«, welches die Autorin mit ihrer Arbeit betritt, erschließt sich aus dem Untertitel: Die Beteiligung von Kindern an einer Bande. Hier wird eine Vielzahl von Problembereichen eröffnet, nach deren Aufarbeitung man bisher in der wissenschaftlichen Diskussion vergeblich suchte. Dies beinhaltet die Fragen, ob Kinder überhaupt Bandenmitglieder sein können oder ob sie bandenmäßig handeln können. Dies ist zwar für die Bestrafung der Kinder selbst irrelevant, da eine solche infolge ihrer Schuldunfähigkeit und damit ihrer Strafunmündigkeit nach § 19 StGB von vornherein ausscheidet. Jedoch für die Strafbarkeit der strafmündigen Beteiligten sind diese Fragen äußerst bedeutsam, insbesondere weil die bandenmäßige Begehung zu einer Straferhöhung führt.

Es wird zugleich aufgezeigt, dass beim Zusammentreffen von Kindern und Banden die tatausführenden Kinder nicht nur Täter, sondern oftmals selbst Opfer sind. Die sie einsetzenden Hintermänner und nicht die »kriminellen Kinder« sind dann das eigentliche Problem, dem strafrechtlich entsprechend begegnet werden muss.
Rezensionen
"Sandra Flemming hat eine fundierte Abhandlung zum praxisrelevanten Themenbereich der bandenmässigen Tatbegehung vorgelegt." Dr. Matthias Heiniger, in: Journal der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V., Ausgabe 4/2017